Die Künstlersozialkasse (KSK) – Was Kreative und Unternehmen wissen sollten
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Inhaltsverzeichnis
- Wer zahlt meine Krankenversicherung, wenn ich als Künstler:in selbstständig bin?
- Was ist die Künstlersozialkasse?
- Wer kann Mitglied werden?
- Wer ist ausgeschlossen?
- Was bedeutet das für Unternehmen?
- Wie können sich Unternehmen absichern?
- Typische Stolperfallen
- Fazit: Vorteile für Kreative – Pflichten für Unternehmen
Wer zahlt meine Krankenversicherung, wenn ich als Künstler:in selbstständig bin?
Diese Frage stellen sich viele Kreative spätestens dann, wenn sie den Sprung in die Selbstständigkeit wagen. Die Antwort lautet oft: Die Künstlersozialkasse (KSK). Doch was genau ist das eigentlich – eine eigene Versicherung, eine Behörde oder etwas ganz anderes?
In einer aktuellen Folge des Kaffeerecht-Podcasts der Kanzlei Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte wird das Thema praxisnah und verständlich beleuchtet – ideal für alle, die sich mit dem Thema noch nie oder nur am Rande beschäftigt haben.
Was ist die Künstlersozialkasse?
Zunächst ein wichtiger Punkt: Die Künstlersozialkasse ist kein Leistungsträger. Sie zahlt keine Leistungen aus, wie es etwa eine gesetzliche Krankenkasse tut. Vielmehr übernimmt sie die Koordination der Sozialversicherungsbeiträge für selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen. Dazu gehören Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Was sie dabei besonders macht: Die Versicherten zahlen nur etwa die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte kommt aus zwei Quellen:
- 30 % durch sogenannte Verwerter, also z. B. Auftraggeber:innen von Kunst- oder Medientätigkeiten
- 20 % durch staatliche Zuschüsse
Für selbstständige Kreative ist das ein enormer Vorteil, denn sie stehen damit versicherungstechnisch ähnlich da wie Angestellte.
Wer kann Mitglied werden?
Nicht jede:r Selbstständige kann in die KSK aufgenommen werden. Das Gesetz – genauer: das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) – definiert klar, wer dazugehört:
Künstler:innen im Sinne des Gesetzes sind, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Publizist:innen sind unter anderem Journalist:innen, Schriftsteller:innen oder Blogger:innen, die vergleichbare publizistische Tätigkeiten ausüben.
Voraussetzungen sind:
- Die Tätigkeit wird selbstständig und erwerbsmäßig ausgeübt.
- Das Jahresarbeitseinkommen liegt über 3.900 Euro.
- Maximal ein Arbeitnehmer darf beschäftigt werden (Minijobs oder Auszubildende zählen nicht voll mit).
Wer ist ausgeschlossen?
Kunsthandwerker wie Goldschmiede oder Instrumentenbauer gelten nicht als künstlerisch Tätige im Sinne des Gesetzes – obwohl ihre Arbeit oft große gestalterische Fähigkeiten erfordert. Auch Tätowierer:innen sind in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um nachweislich herausragende Kunst im engeren Sinne (wie im Fall Gantenberg, den das Bundessozialgericht entschied).
Wer nur nebenberuflich künstlerisch tätig ist oder hauptsächlich eine andere Einkommensquelle hat, fällt ebenfalls nicht unter das KSVG.
Wie läuft das praktisch?
Kreative geben jährlich ihr erwartetes Einkommen an – ähnlich wie bei der Einkommenssteuer – und zahlen auf dieser Basis ihre Sozialversicherungsbeiträge an die KSK. Diese leitet die Beträge an die Krankenkasse, Renten- und Pflegeversicherung weiter.
Besonders fair: Wer innerhalb von sechs Jahren zweimal unter die Einkommensgrenze fällt, kann trotzdem Mitglied bleiben.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Nicht nur Künstler:innen selbst, sondern auch Auftraggeber:innen müssen das Thema KSK auf dem Schirm haben. Wer regelmäßig selbstständige Künstler:innen oder Publizist:innen beauftragt, muss dafür Künstlersozialabgabe zahlen.
Diese beträgt derzeit 4,2 % der gezahlten Honorare (Stand: 2022). Die Abgabe ist fällig, wenn:
- das Unternehmen zur klassischen Verwerterbranche gehört (z. B. Verlag, Theater, Galerie, PR-Agentur)
- oder nicht typischerweise künstlerisch tätig ist, aber für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder eigene Produkte kreative Leistungen einkauft (z. B. Webdesign, Texte, Illustrationen)
Eine Bagatellgrenze gibt es auch: Unter 450 Euro jährlich muss keine Abgabe entrichtet werden.
Wie können sich Unternehmen absichern?
Unwissenheit schützt nicht vor Abgabepflicht. Unternehmen sind verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein Auftrag an eine:n Kreative:n Künstlersozialabgaben auslöst. Dabei ist unerheblich, ob der oder die beauftragte Künstler:in selbst bei der KSK gemeldet ist.
Für GmbHs oder andere juristische Personen als Auftragnehmer entfällt die Abgabepflicht – eine GmbH kann per Definition keine Künstlerin oder kein Publizist sein. Aber Vorsicht: Wenn z. B. ein GmbH-Geschäftsführer selbst künstlerisch tätig ist, kann dessen Tätigkeit trotzdem abgabepflichtig sein.
Auch bei internationalen Aufträgen kann die Abgabe fällig werden – wenn etwa Künstler:innen mit Wohnsitz im Ausland beauftragt werden, ist dennoch unter Umständen eine Abgabe zu zahlen.
Typische Stolperfallen
- Startups übersehen oft, dass z. B. der Designauftrag für das erste Logo KSK-pflichtig sein kann.
- Eine verspätete Meldung (nach dem 31. März des Folgejahres) kann Nachzahlungen und sogar Bußgelder nach sich ziehen.
- Vertragliche Gestaltungen ändern nichts an der Abgabepflicht – auch wenn der Künstler erklärt, er sei „nicht in der KSK“.
Fazit: Vorteile für Kreative – Pflichten für Unternehmen
Die Künstlersozialkasse ist ein wichtiger Baustein für die soziale Absicherung selbstständiger Kreativer. Wer die Kriterien erfüllt, profitiert erheblich. Unternehmen wiederum sollten sich frühzeitig mit der Abgabepflicht befassen, um böse Überraschungen bei Prüfungen oder Nachzahlungen zu vermeiden.
📌 Weiterführende Einblicke gibt es im Podcast „Kaffeerecht“ von Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte – dort wird das Thema detailliert erklärt, inkl. konkreter Beispiele und rechtlicher Einschätzungen:
📬 Bei rechtlichen Fragen zur Künstlersozialkasse oder zur Prüfung einer möglichen Abgabepflicht unterstützt die Kanzlei Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte mit fundierter Beratung – auch bei individuellen Fallkonstellationen.
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