Markenanmeldung – wie geht das?

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Alles entwickelt sich aus der Marke. Diese Aussage ist nicht nur ein Motto. Wie immer man es anstellen möchte, wenn man in den Geschäftsverkehr eintritt und unabhängig davon, ob man eine Ware oder eine Dienstleistung (DL) anbieten will, immer wird dem Anbieter früher oder später klar werden, dass ein Angebot ohne Kennzeichen im Markt niemals wahrgenommen werden wird. Deshalb ist es sinnvoll für die angebotene Ware oder Dienstleistung durch ein Zeichen zu schützen. Nur: Wie geht eine solche Markenanmeldung und was ist zu tun? 

Einer Markenanmeldung sollten umfassende strategische und inhaltliche Überlegungen vorausgehen, bevor die letzte endgültige Entscheidung getroffen wird. Hier ein paar grundsätzliche Überlegungen:

Marken können die Unternehmen selbst sein, die die Waren/DL anbieten (z. B. Opel) oder sich auf die Waren/DL beziehen, die von einem Unternehmen hergestellt werden (Corsa, Crossland, Mocca etc.)

Ist die Entscheidung, ob das Unternehmen oder die Waren/DL die Marke sein sollen, getroffen, ist im nächsten Schritt zu überlegen, für welche Waren/DL die Marke angemeldet werden soll. Oft stellt man fest, dass Markenanmelder mehr die Kosten als die Waren/DL Auge haben, die es zu definieren gilt. Erst wenn die Waren/DL definiert sind, kann man im nächsten Schritt recherchieren, wie die Waren/DL zu klassifizieren sind. Die Klassifizierung der Waren/DL richtet sich nach der vom Deutschen Patent und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren/DL für die Eintragung von Marken festgelegten Klassifikationssystem (Nizza Klassifikation). Die Waren/DL sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Waren/DL in eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist. Zugleich sind die Waren/DL so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und das Publikum allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.

Ist das Waren/DL- Verzeichnis gefertigt, sollte man überlegen, wo man die Marke schützen will. Hierzu bieten sich entweder der nationale Schutz (Deutschland), der Unionmarkenschutz (Schutz in der Europäischen Union) oder der IR-Markenschutz (internationale Registrierung) an. Welcher diese Schutzmöglichkeiten letztlich die Präferenz gebührt, hängt vor allem davon ab, wo der Schwerpunkt des unternehmerischen Wirkungskreises gesehen wird. Es macht wenig Sinn, eine Unionsmarke anzumelden, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Schutz genießt, wenn sich die unternehmerische Tätigkeit ausschließlich z. B. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Unionsmarkenschutz bietet sich an, wenn bereits die Erfahrung besteht, dass die angebotenen Waren/DL auch aus den europäischen Mitgliedstaaten stark nachgefragt werden.

IR Markenschutz bietet sich an, wenn die Marke zunächst einmal nur in den deutschsprachigen Gebieten wie Deutschland, Österreich und der Schweiz angeboten werden soll und Schutz nur in diesen Ländern gesucht wird. Der IR - Markenschutz basiert auf einer nationalen Markenanmeldung, die als Basismarke für eine IR-Marke dient und notwendig ist. Eine solche Basismarke, die jede nationale Marke sein kann, kann auf Antrag in eine sogenannte IR Marke umgewandelt und dann auf Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens (MMA) oder des sogenannten Protokolls des Madrider Markenabkommens (PM MA) ausgedehnt werden.

Markenrecherche: Einem angestrebten Markenschutz sollte vor der Markenanmeldung eine Recherche vorausgehen, die den Zweck hat, herauszufinden, , ob die Marke bereits identisch für identische Waren/DL oder identisch für ähnliche Waren/DL oder ein ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren/DL bereits geschützt ist. Sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall muss damit gerechnet werden, dass Inhaber solcher Zeichen gegen die eigene Markenanmeldung Widerspruch einlegen können und die Markenanmeldung an diesem Widerspruch scheitern kann. Aber auch dann, wenn gegen eine solche Markenanmeldung innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt wird, bedeutet dies nicht, dass damit für alle Zeiten die Identität oder Ähnlichkeitsfrage der sich gegenüberstehenden Marken gelöst ist. Markeninhaber identischer oder ähnlicher Marken können gegen den Markenschutz jederzeit aus ihrem prioritätsälteren Markenrecht eine Markenverletzung ihrer Marke reklamieren. Um sicher zu gehen, dass der Markenanmeldung keine prioritätsälteren identischen oder ähnlichen Marken mit identischen oder ähnlichen Waren/DL entgegenstehen, bietet es sich an, einen Recherchedienst damit zu beauftragen, eine entsprechende Identität- und/oder Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen. Es gibt versierte Recherchedienste, die diese Aufgaben übernehmen.

An diesen bewusst sehr allgemein gehaltenen Ausführungen kann ein Markenanmelder bereits erkennen, dass es mitunter Sinn machen kann, einen mit diesen Aufgaben vertrauten Anwalt anzusprechen und gegebenenfalls auch zu beauftragen, selbst wenn damit auch weitere Kosten verbunden sein können.


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