Die Möglichkeit der Kurzarbeit wegen der Coronakrise

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Das neue Coronavirus ist in aller Munde und wirft nicht nur unseren Alltag durcheinander, sondern auch eine Reihe von rechtlichen Fragen auf. Im folgenden Überblick möchten wir über die Möglichkeit und die näheren Voraussetzungen von Kurzarbeit informieren.

Voraussetzung für die Beantragung von Kurzarbeit ist zunächst das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes oder ein unabwendbares Ereignis, wie es etwa die Coronakrise darstellt. Hier sind die behördlichen Maßnahmen wie Ladenschließung und Aufruf zum Daheim bleiben das unabwendbare Ereignis. Hiervon muss der Betrieb unvermeidbar getroffen worden sein.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber andere Möglichkeiten, wie etwa die Beschäftigung der Arbeitnehmer in anderen Bereichen seines Betriebes, soweit zumutbar und möglich bereits versucht hat. Infrage kommen hier insbesondere eine Umsetzung in einen anderen Bereich des Betriebs, das Abarbeiten von liegengebliebenen Arbeiten oder der Abbau von Arbeitszeitkonten.

Und es darf sich nur um ein voraussichtlich vorübergehendes Problem des Betriebes handeln, es muss also davon ausgegangen werden, dass nach einer kurzen Überbrückungszeit der Betrieb wieder zur regulären vollen Arbeit zurückkehren kann. Auch hiervon ist im Falle der Coronakrise im Allgemeinen auszugehen.

Darüber hinaus muss ein gewisser Prozentsatz der Arbeitnehmer von einer Einkommenseinbuße von mindestens 10 % betroffen sein. Unter normalen Voraussetzungen müssten hiervon mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein. Im aktuellen Fall der Coronakrise wurde dies auf 10 % der Arbeitnehmer herabgesetzt, um somit mehr Unternehmen unterstützen zu können.

In dem Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem Kurzarbeit vereinbart wird, muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Nicht sozialversicherungspflichtig sind etwa Minijobs (450-€-Basis).

Die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, für die Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, dürfen nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet sein. D. h. das Beschäftigungsverhältnis muss weiterhin fortbestehen.

Unter diesen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Gewährung von Kurzarbeitergeld beantragen. Diese Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem Kurzarbeit vereinbart wurde, bei der zuständigen Arbeitsagentur eingehen.

Zunächst muss der Arbeitgeber seine Entscheidung, Kurzarbeitergeld zu beantragen, seinen Arbeitnehmern ankündigen bzw., sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, mit diesem eine entsprechende Vereinbarung treffen. Es bedarf dann einer entsprechenden Einwilligung aller von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern. Eventuell tarifvertraglich vereinbarte Ankündigungsfristen sind zu beachten. Sobald die Einwilligungen vorliegen, muss ein entsprechender Antrag bei der Arbeitsagentur getroffen werden.

Im Folgenden zahlt der Arbeitgeber den in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmern die geleisteten Arbeitsstunden, das Arbeitsamt zahlt diesen Arbeitnehmern das entsprechende Kurzarbeitergeld am Ende eines jeden Monats nach Vorlage der entsprechenden Leistungsanträge des Arbeitgebers aus.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettobetrags, der dem Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit gegenüber der normalen Arbeit entgangen ist. Ist in der Lohnsteuerkarte des kurzarbeitenden Arbeitnehmers ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen, so erhält er 67 % des Nettodifferenzbetrages.

Im Fall der Coronakrise werden die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Dem kurzarbeitenden Arbeitnehmer entstehen somit keine Nachteile bei der Rente.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt kann die Höchstdauer durch Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert werden.

Sollte sich die Coronakrise länger hinziehen, so ist davon auszugehen, dass von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, da bereits in den letzten Jahrzehnten wegen weniger einschneidenden Ereignissen eine Verlängerung beschlossen wurde.

Rechtsanwalt Andreas Eberl


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