Kurzarbeit - was Sie wissen und beachten müssen!
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Was gilt bei der Kurzarbeit infolge von Corona?
Infolge der coronabedingten weitreichenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat die Bundesregierung erhebliche Änderungen bezüglich des Kurzarbeitergeldanspruchs beschlossen. Informationen dazu enthält der spezielle Ratgeber: Kurzarbeit ‒ Was gilt in Zeiten von Corona?
Die nachfolgenden Informationen stellen die Rechtslage der Kurzarbeit ohne die coronabedingten Ausnahmeregelungen dar.
Was ist Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verringerung der normalen Arbeitszeit. Kurzarbeit ist also eine Möglichkeit Phasen von mangelnder Auslastung zu überbrücken. Diese Phasen dürfen aber nicht länger als ein Jahr dauern, wenn für den Zeitraum Kurzarbeitergeld bezogen werden soll. Für diese erzwungene Verringerung der Arbeitszeit kann es verschiedene Gründe geben, meist aber ist die schlechte wirtschaftliche dafür verantwortlich.
Welche Leistungen erhält man bei Kurzarbeit?
Verringert Ihr Unternehmen vorübergehend Ihre betriebsübliche Arbeitszeit, können Sie Kurzarbeitergeld erhalten. Dieses dient dazu, Ihren Dienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren und vor allem Ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Es wird zwischen drei verschiedenen Formen von Kurzarbeitergeld unterschieden:
Saison-Kurzarbeitergeld: Dies ist eine Lohnersatzleistung für Gewerke, die im Winter oder Sommer schlecht bezahlt werden. Früher wurde es auch Schlechtwettergeld genannt. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist also z. B. für Baubetriebe geeignet.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld: Ist aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund besonderer Ereignisse nicht mehr genug Arbeit in Betrieben für Beschäftigte da, hilft das konjunkturelle Kurzarbeitergeld aus. Es wird für bis zu 12 Monate gezahlt und steht unter bestimmten Voraussetzungen allen Unternehmen zur Verfügung.
Transferkurzarbeitergeld: Das Transferkurzarbeitergeld soll als Übergangshilfe dienen und ist für Arbeitnehmer konzipiert, deren Arbeitsplätze durch eine Restrukturierung entfallen sind.
Welche Voraussetzungen gibt es für Kurzarbeit?
Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Kurzarbeitergeld gezahlt wird, sind in den §§ 95 bis 106 SGB III (Sozialgesetzbuch III) geregelt.
Demnach haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Folgendes vorliegt:
- Arbeitsrechtliche Voraussetzungen (§ 96 SGB III): Zunächst muss unter anderem ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, was dann der Fall ist, wenn dieser auf wirtschaftlichen Gründen bzw. einem unabwendbaren Ereignis beruht und nicht vermeidbar ist. Außerdem darf er nur vorübergehend sein und muss die Arbeitnehmer mindestens 10 % ihres Bruttoentgelts kosten.
- Betriebliche Voraussetzungen (§ 97 SGB III): Um die betrieblichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss in dem Betrieb mindesten eine Person beschäftigt sein.
- Persönliche Voraussetzungen (§ 98 SGB III): Die persönlichen Voraussetzungen sind in § 98 SGB III geregelt. Sie liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nach dem Beginn des Arbeitsausfalls die Arbeit fortsetzt, das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist und die jeweiligen Personen nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind. Die Voraussetzungen bleiben auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird.
- Meldung des Arbeitsausfalls (§ 99 SGB III): Außerdem muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein. Dies übernimmt der Arbeitgeber.
Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende und Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?
Sie selbst müssen Kurzarbeitergeld nicht beantragen, dies übernimmt Ihr Arbeitgeber. Jedoch müssen Arbeitgeber die Zustimmung der Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur belegen können. Oftmals liegt diese Zustimmung schon durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge vor. Zunächst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Dafür gibt es ein vorgefertigtes Dokument der Bundesagentur für Arbeit, dieses enthält Fragen zur/zum/zu:
- Anschrift des Betriebes
- Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung
- Angaben zur Arbeitszeit
- Angaben zum Betrieb
- Angaben zum Arbeitsausfall
Nachdem der Arbeitgeber dieses Dokument und den Beleg der Zustimmung der Arbeitnehmer ausgefüllt abgeschickt hat und der erhebliche Arbeitsausfall von der Bundesagentur anerkannt wird, kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden.
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15.11.2024 Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.„Rund 2.000 Beschäftigte des Autobauers Ford Köln sind von Kurzarbeit betroffen , wie Benjamin Gruschka, der Betriebsratschef von Ford Deutschland, mitteilte. Die Kurzarbeit in der Fahrzeugproduktion …“ Weiterlesen
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