Die MPU und der "EU-Führerschein"

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Immer mehr Autofahrer sind neuerdings von der Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) betroffen. Der Grund: Die Führerscheinstellen in vielen Bundesländern, so z. B. in Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg, ordnen neuerdings immer schon dann die Beibringung einer positiven MPU an, wenn bei einer Verkehrssache 1,1 Promille oder mehr im Spiel war. Und zwar auch beim Ersttäter. Aber auch zwei Verstöße gegen die 0,5-Promille Grenze (§ 24a StVG) reichen schon aus! Wird die MPU nicht beigebracht, erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Für Betroffene, die die MPU nicht absolvieren wollen, gibt es Hoffnung. Wenn nämlich außerhalb einer Sperrfrist ein Führerschein im EU-Ausland erworben wird, ist grundsätzlich von dessen Gültigkeit auch in Deutschland auszugehen. Und zwar auch ohne Absolvieren einer MPU. Dies hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden (u.a. EuGH vom 29.04.04, Az.: C-476.01; DAR 2004, 333 ff.). Die Polizei und auch die Gerichte sind hieran gebunden.

Zu dem vieldiskutierten Wohnsitzerfordernis: Der 180-Tage-Regelung kommt nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen hat, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Gleiches wie beim Wohnsitz gilt für die Voraussetzungen der geistigen und körperlichen Fahreignung. Die anderen Mitgliedsstaaten sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Gerichte und Polizei haben die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen.

Weitere Informationen zum Thema: http://onlinerechtsberatung.de/die-mpu-und-der-eu-fuehrerschein


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