Die neue Datenschutzverordnung kurz zusammengefasst

  • 3 Minuten Lesezeit

Mit der neuen EU-Datenschutzverordnung bekommen ab Mai 2018 neue Rechte und Pflichten für Bürger und Unternehmen Gültigkeit. Zudem sollen Verstöße weitaus stärker geahndet und sanktioniert werden. Ziel ist neben einer europaweiten Vereinheitlichung und der Stärkung der Rechte des Einzelnen wohl auch, das Bewusstsein um die Sensibilität von Daten zu steigern, da es dabei nicht mehr mit einer einfachen Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebseite getan ist.

Da das gesamte Verordnungswerk sich hier nur schwer abbilden lässt, finden sich im Folgenden nur in Kürze die aus Sicht der Verfasserin wesentlichen Änderungen, die die EU-Verordnung mit sich bringt.

Für Bürger

Zukünftig sollen Bürger leichter erfahren können, welche Daten über sie erhoben und gespeichert werden. Auch das Recht auf Vergessen werden, dass bislang nur von Gerichten hinsichtlich eines Anspruchs auf Datenlöschung ausgesprochen werden konnte, ist nun gesetzlich geregelt.

Weiter als bisher im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ist nun auch festgelegt, dass keine Daten wie Fingerabdruck, genetische Daten sowie Daten zu politischer, religiöser und sexueller Einstellung verarbeitet werden dürfen, wenn kein Erlaubnistatbestand vorliegt.

Automatisierte Einzelfallentscheidungen, die in einem elektronisch automatisierten Prozess anhand von Daten über Verträge mit dem jeweiligen Bürger gefällt werden, sollen künftig überwiegend auch angreifbar sein, sofern der Betroffene nicht vorher seine Einwilligung erteilt hat oder ein Sonderfall vorliegt, in dem diese Regelung nicht gilt.

Außerdem steht dem Einzelnen nun ein umfassendes Auskunftsrecht zu, womit bei dem verarbeitenden Unternehmen sämtliche erhobenen und gespeicherten Daten auch in Kopie angefordert werden können. Auch sollen Bürger bestimmen können, dass ihre Daten von einem Unternehmen weitergeleitet bzw. mitgenommen werden.

Für Unternehmen

Für Unternehmen haben sich die Anforderungen an die Verarbeitung von Daten erheblich erhöht.

So müssen datenverarbeitende Unternehmen künftig ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen und damit alle Verfahren, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, dokumentieren.

Neu eingeführt ist außerdem die in Art. 35 DSGVO vorgeschriebene Datenschutzfolgenabschätzung, wonach das verarbeitende Unternehmen bzw. Der Datenschutzbeauftragte in einer dreistufigen Prüfung feststellen muss,

1. Ob durch die Verarbeitung der Daten ein Risiko für die Rechte und Freiheiten des Einzelnen besteht,

2. falls ja, ob es geeignete Sicherheitsmaßnahmen gibt, die den Schutz der Daten sicherstellen. Dabei muss die Einhaltung der DSGVO sowie das Handeln im Interessen des Einzelnen nachgewiesen werden,

3. trotz der Maßnahmen ein Risiko besteht, wofür dann jeweils die Aufsichtsbehörde zu kontaktieren ist, die dann ihre Empfehlung aussprechen soll.

Aufgrund des neuen und umfassenderen Auskunftsanspruchs durch den einzelnen Bürger muss außerdem sichergestellt werden, dass den jeweiligen Anfragen auch nachgekommen werden kann.

Zudem ist künftig ein Datenschutzbeauftragter weitaus früher erforderlich als bisher, der weisungsabhängig und nicht mit der Geschäftsführung identisch sein muss. Außerdem müssen Pannen im Umgang mit Daten von ihm spätestens in 72 Stunden ausführlich gegenüber der Aufsichtsbehörde angezeigt werden, die die gemeldeten Vorfälle dann untersuchen muss.

Die Umsetzung der umfangreichen Verordnung in die Praxis wird wahrscheinlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen, dennoch macht es Sinn, sich gerade aus unternehmerischer Position rechtzeitig damit auseinander zu setzen um die erforderlichen internen Prozesse anzupassen bzw. einzurichten.

Ob und wie schnell betroffene Bürger ihre Rechte durchsetzen können, wird sich zeigen. Allerdings sind diese nun europaweit vereinheitlicht und sollen, zumindest auf dem Papier, auch über die Landesgrenzen hinaus ihre Wirkung entfalten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Meryem Katrin Buz