Die neue Energie-Einsparverordnung 2014 - Wichtiges in Stichworten

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Die neue Energieeinsparungsverordnung (EnEV) tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Sie bringt extrem wichtige Änderungen für Immobilieneigentümer, auf die Rechtsanwälte Hilbert und Simon hinweisen. Stichwortartig fasst Fachanwalt Anton Bernhard Hilbert die Neuerungen zusammen:

  • Reduzierung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Neubauten ab 1. Januar 2016 um 25 % auf einen Schlag,
  • Reduzierung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle beim Neubau ab 1. Januar 2016 im Mittel um 20 %,
  • Außerbetriebnahme von Öl- und Gas-Standard-Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind, am 1. Januar 2015; ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Heizkessel in Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu deren Verkauf, sofern die Gebäude am 1. Februar 2002 selbst genutzt worden sind,
  • Nachrüstung von unzureichend gedämmten obersten Geschossdecken oder des Daches am 31. Dezember 2015, sodass ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 Watt (m²xK) eingehalten wird; ausgenommen sind am 1. Februar 2002 selbst genutzte  Ein- und Zweifamilienhäuser bis zu deren Verkauf,
  • Erweiterung der Ausnahmeregelung für Ferien- und Wochenendhäuser mit begrenzter jährlicher Nutzung auf einen Energieverbrauch von weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung,
  • Einführung des EnEV-easy-Modellgebäudeverfahrens als vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude,
  • Pflicht zur Registrierung von neuen Energieausweisen,
  • Vorlagepflicht der Energieausweise bei Vermietung und Verkauf,
  • Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen (Energiekennwert, Art des Energieausweises und der Heizung, Baujahr von Wohngebäuden, Energieeffizienz-Buchstabe bei Wohngebäuden),
  • Neuskalierung des Bandtachos von ehemals 0 bis 400 kWh/(m²*a) und Angabe von Energieeffizienzklassen (Buchstabenlabel) im Bandtacho,
  • Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen bei Energieausweisen und der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen,
  • Ausweitung der Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen auf die Nachrüstpflichten (Außerbetriebnahme alter Heizkessel, Dämmung der obersten Geschossdecke/Dach, Dämmung von Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen.

Die Regelungen sind sehr komplex und kostenaufwändig. Wer sie nicht einhält, riskiert ein Bußgeld.


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