Die neue Pflegeversicherung

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Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Dadurch steigt auch das Risiko, pflegebedürftig zu werden. Die Anzahl der Pflegebedürftigen hat zugenommen. Im Jahr 1995 wurde deshalb die soziale Pflegeversicherung eingeführt, um das finanzielle Pflegerisiko abzusichern.

Zuletzt gab es 4 Pflegestufen, die Pflegestufe 0 sowie die Pflegestufen 1 bis 3. Pflegestufe 0 bekamen Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Leistungen nach den Pflegestufen 1 bis 3 bekamen Pflegebedürftige bei entsprechendem Pflegebedarf. Es wurde schon lange kritisiert, dass die bis Ende 2016 gültigen Pflegeleistungen den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen nicht gerecht wurden. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere Menschen mit Demenz, wurden bis Ende 2016 nicht ausreichend berücksichtigt.

Mit der Pflegestufenreform 2017 soll deshalb ein neuer Begriff geschaffen werden, welcher die geistige Erkrankung stärker in den Vordergrund stellt. Eingeführt werden die neuen Pflegegrade.

Durch diese neuen Pflegegrade sollen nun psychische und physische Faktoren der körperlichen Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt werden. Bisher lag der Schwerpunkt eher auf körperlichen Beeinträchtigungen, wenn es um die Einstufung in die Pflegestufen 1 bis 3 ging.

Ab 2017 gibt es nun statt 3 bzw. 4 Einstufungskriterien 5 Einstufungskategorien (Pflegegrad 1 bis 5) für Pflegebedürftige. Entsprechend der Einstufung hat die Pflegekasse dann Pflegegeld zu bezahlen. Die ehemaligen Pflegestufen 0 bis 3 werden ab 2017 in Pflegegrade umgewandelt.

Auch zukünftig gibt es Leistungen aus der Pflegeversicherung nur auf Antrag. Die Pflegekasse ist bei der jeweiligen Krankenversicherung mitangesiedelt. Sobald der Antrag gestellt wurde, veranlassen die Pflegeversicherungen eine Begutachtung. Dabei soll das Maß für die Einschätzung für Pflegebedürftigkeit zukünftig der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein. Die Frage ist, wie selbstständig – ohne Hilfe und Unterstützung von anderen – das Leben geführt werden kann. Hierfür gibt ein Gutachter seine Einschätzung ab, wobei sechs Lebensbereiche von Bedeutung sind: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen, soziale Kontakte. In jedem Bereich werden, je nach Stärke der Beeinträchtigungen, Punkte vergeben, die am Ende zusammengezählt werden. Die Gesamtpunktzahl entscheidet dann über den Pflegegrad. Bei der bisherigen Einstufung in Pflegestufen wurde nur der Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung erfasst.

Wenn ein Antrag von der Pflegekasse abgelehnt wird oder der begehrte Pflegegrad nicht festgesetzt wird, muss gegen den Bescheid der Pflegekasse innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Am besten wenden Sie sich dann an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Fürth.


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