Die neue Transparenzregisterregelung des GwG– beachtenswerte Aspekte für Unternehmen und deren Berater Teil I

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Die neue Transparenzregisterregelung des GwG– beachtenswerte Aspekte für Unternehmen und deren Berater (Was gilt ab dem 01.08.2021?) Teil I

Die ab dem 01.08.2021 neu geregelten Vorschriften des GwG enthalten einige wichtige Änderungen für die Unternehmen. Höchste Aufmerksamkeit ist dabei für die beratenden Anwälte geboten.

Vor allem in der Praxis bei notariell zu beurkundenden Verträgen – jetzt schon -und im Zusammenhang damit auch für die anwaltliche Tätigkeit ergibt die aktuelle Änderung eine hohe Relevanz:  Unternehmen, die bisher im Handelsregister eingetragen waren, mussten nicht noch zusätzlich im Transparenzregister aufgeführt sein, wenn sie Verträge schlossen die beurkundet werden sollten. Ebenso war es bei besonderen handelsrelevanten Tätigkeiten. Jetzt aber, ab dem 1.8.2021 bereits, müssen jedoch meldepflichtige Unternehmen – ab sofort - zum Beispiel bei Immobilientransaktionen zwingend im Transparenzregister eingetragen sein, weil der Notar den Vertrag ansonsten gar nicht beurkundet.

Die bisherige Auffangregelung (beispielsweise für alle GmbHs), dass eine Handelsregistereintragung genügt, ist nun also weggefallen und das Transparenzregister ist zum Vollregister geworden. Das heißt, dass alle Unternehmen, die meldepflichtig sind, in diesem geführt werden müssen (Bode/Gätsch, NZG 2021, 437). Andernfalls folgen schwere Bußgelder für alle, die meldepflichtig sind, die ein bestimmtes Handelsgeschäft abwickeln und die nicht im Transparenzregister aufgeführt sind.

Ziel der neuen Regelung ist insbesondere, die weit verbreitete Praxis der Geldwäsche zu unterbinden und präventiv zu handeln, diese also zu verhindern, durch die Eintragung im Transparenzregister, sowie durch die damit verbundene Kontrolle der Risikogruppen im Zusammenhang mit der weitreichenderen Verantwortlichkeit der wirtschaftlich Berechtigten.

Der Begriff der Geldwäsche, auf die die Neuregelung zielt, umfasst in diesem Sinne vor allem den Prozess der Verschleierung von illegalen Vermögenswerten hinsichtlich des Vorhandenseins, der Herkunft oder ihrer Bestimmung, mit dem Ziel sie als rechtmäßige Einkünfte zu deklarieren (Ruhmannseder in BeckOK StGB § 261 RN. 5). Darüber hinaus umfasst der Begriff auch das ,,Einschleusen von Vermögensgegenständen aus Organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung‘‘ zu verstehen, ,,der Wert soll erhalten, zugleich aber dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden‘‘ (BT-Drs. 11/7663, 24).

Dabei sind meldepflichtig bzw. jetzt regelmäßig anmeldepflichtig

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH)
  • eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG)
  • Treuhänder bei eigennützigen nicht rechtsfähigen Stiftungen oder entsprechenden Rechtsgestaltungen
  • GmbH & Co. KGs
  • alle (bestimmenden) Gesellschafter, die jeweils  mehr als 25% beteiligt sind, wenn  in der Komplementär – GmbH keine von der KG abweichende Beherrschungslage vorliegt und die erforderlichen Angaben des Geschäftsführers der Komplementär – GmbH alle vollständig und in elektronischer Form aus dem Handelsregister zu entnehmen sind.

(Siehe Regierungsentwurf vom 31.7.2019, 98)

Ausnahmsweise nicht meldepflichtig sind

  • Ein-Mann GmbH & Co. KG mit gleicher Beteiligung in der Komplementär-GmbH & Co. KG
  • Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten
  • Kommanditgesellschaften ohne tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, bei denen die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten aus dem öffentlichen Register mit allen nötigen Angaben zu entnehmen sind.

Sehr risikobelastet ist hier die Gruppe der Anwälte und die sämtlichen Beteiligten aus der Immobilienbranche. Diese gelten als höchste Risikostufe in dem Geldwäsche-Bereich.

Ayten Melikli (Dr. Grund, Räuchle, Besazza-Sulser, Laubis und Kollegen. Freiburg im Breisgau)



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