Die Person des Erben muss im Testament genau und zweifelsfrei bestimmt sein

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Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es nicht möglich, die Person des Erben nach auslegungsfähigen Umständen, die in der Zukunft liegen und nicht genau bestimmbar sind, im Testament zu benennen.

Das OLG München hat dies in einem Fall, bei dem der Erblasser wörtlich davon sprach, „wer sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert", werde Erbe, bestätigt (Beschluss vom 22.05.2013, 31 WX 55/13). Wenn man die Art und Weise des „Sich-Kümmerns" als Ermessensentscheidung erst bestimmen müsse, liege ein Verstoß gegen das sogenannte Drittbestimmungsverbot  nach § 2065 Absatz 2 BGB vor.

Konsequenz: Bei der Formulierung der Erbeinsetzung muss die Person von Anfang an klar bestimmt sein und es dürfen keine Zweifel aufkommen. Für die korrekte Formulierung ist am besten juristischer Rat einzuholen.


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