Die Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt

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Ob Urlaub oder „Überwintern im Süden“, die Pflegeversicherung reist mit, wenn der Versicherte bestimmte Regeln beachtet:

1. Auslandsaufhalt bis zu 6 Wochen

Bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr bleibt der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung unverändert erhalten; völlig unabhängig vom Aufenthaltsort. Pflegegeld wird weitergezahlt, § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI. Pflegesachleistungen werden aber nur dann erbracht, wenn die Pflegeperson einen Vertrag mit der deutschen Pflegekasse hat. Allerdings kann man keine Wochen „ansparen“: Wenn der Versicherte z. B. erst Mitte Dezember ins Ausland fährt und nur drei Wochen der Pflegeleistungen verbraucht, hat er im Folgejahr nicht etwa Anspruch auf neun Wochen Pflege, sondern nur auf sechs.

2. Auslandsaufenthalte über 6 Wochen

Wer nur vorübergehend, aber länger als sechs Wochen ins Ausland reist, behält den Anspruch auf Pflegegeld nur dann, wenn es entsprechende über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen gibt. Das ist bei allen EU Staaten der Fall und im EWR Raum. In Drittstaaten ruht der Anspruch auf Pflegegeld, § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.

Für Pflegesachleistungen ist der Träger des Aufenthaltslandes zuständig. Sofern seine Leistungen in Anspruch genommen werden, wird Pflegegeld nicht mehr gezahlt. Eine Kombinationsleistung gibt es nicht!

3. Wohnort im EU / EWR – Ausland

Solange der regelmäßige Wohnort in einem der EWR-Staaten oder in der Schweiz liegt, dürfte die Pflegegeldleistung weiterhin erbracht werden. Allerdings darf keine Doppelleistung für Pflege im neuen Land in Anspruch genommen werden, und insbesondere darf keine Sachleistung mit Verrechnung durch die staatliche Pflegekasse beansprucht werden.

Das heißt, wer im Ausland lebt und pflegebedürftig ist, bekommt zwar ein Pflegegeld bezahlt, doch er hat keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sofern der Träger des Aufenthaltsstaates Sachleistungen erbringt, wird die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt.

4. Wohnsitz außerhalb der EU / des EWR

Wenn der Wohnsitz dauerhaft in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz verlegt wird, ruhen die Leistungsansprüche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Mit der Einstellung der Leistung ist auch eine Beendigung der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegepflichtversicherung verbunden. In diesem Fall muss sich der Versicherte an seinem neuen Wohnort selbst versichern und die national geltenden Regeln der Sozialversicherung einhalten.

Pflegehilfsmittel werden im Ausland generell nicht mehr gezahlt; gleiches gilt für Reparaturen.


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