Die Probleme mit der ehebedingten Zuwendung

  • 2 Minuten Lesezeit

1. ehebedingte Zuwendung


Von einer Zuwendung unter Ehegatten, auch ehebezogene Zuwendung oder ehebedingte Zuwendung genannt, liegt vor, wenn die Zuwendung um der Ehe willen zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem Ehegatten an den anderen erfolgt. Der zuwendende Ehegatte hat dabei die Erwartung, dass die Ehe weiterhin Bestand haben wird und er innerhalb der Ehe an diesem Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird.


Behält sich jedoch der zuwendende Ehegatte das jederzeitige Rückforderungsrecht vor, handelt es sich nicht um eine ehebezogene Zuwendung.


Wie das Rechtsgeschäft durch die Ehegatten selbst oder durch Dritte tituliert wird, ist dabei unerheblich. Also auch dann, wenn dieses Rechtsgeschäft als Schenkung oder Darlehen ausgewiesen wird, ist es denkbar, dass es sich um eine Zuwendung unter Ehegatten handelt. Von einer echten Schenkung wird man in der Regel nur bei üblichen Geschenken zu Geburtstagen, Weihnachten oder sonstigen Gelegenheiten sprechen können.


In der Regel geht man bei werthaltigen Zuwendungen von einer ehebedingten Zuwendung aus, wie zum Beispiel bei Grundstücks- oder Immobiliengeschäften oder wenn ein Ehegatte Geld in das Gewerbe des anderen Ehegatten steckt oder ein Ehegatte im Geschäft des anderen Ehegatten mitarbeitet, um die Lebensgrundlage der Familie zu sichern.



2. Probleme bei der Rückforderung 


Die Rückforderung einer ehebedingten Zuwendung gestaltet sich in der rechtlichen Praxis oftmals sehr schwierig und ist mit einem sehr hohen Risiko und in den meisten Fällen geringen Erfolgsaussichten behaftet. Denn die Beibehaltung der ehebedingten Zuwendung bei dem anderen Ehegatten müsste gegen Treu und Glauben verstoßen, was nur in extremen Ausnahmefällen der Fall ist.


Dies liegt unter anderem daran, dass derartige Vermögensübertragungen, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, normalerweise bereits im Rahmen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden.


3. auf den Güterstand kommt es an


Wird dennoch die Rückforderung einer Zuwendung unter Ehegatten in Erwägung gezogen, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder in Gütertrennung.


Der Rückforderungsanspruch kann darauf gestützt werden, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, es ist aber eben danach zu differenzieren, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Beim gesetzlichen Güterstand scheitert eine Rückforderung von Zuwendungen meistens, sofern sie auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt wird, da ehebedingte Zuwendungen bei diesem Güterstand grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich ausgeglichen werden. Es gibt aber auch seltene Ausnahmen dazu.


Ist bei der Gütertrennung die Beibehaltung des Zustands für den Zuwendenden unzumutbar, kann möglicherweise die Rückforderung der Zuwendung erfolgreich durchgesetzt werden.


Es kommt jedoch auch hier, wie immer, auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob die Zuwendung als Vermögenswert in Gänze oder in Teilen noch vorhanden ist, seit wann die Ehe besteht, das sonstige Vermögen und Einkommen der Ehegatten, wie auch deren Alter, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch überhaupt zu realisieren ist, etc.


4. Schenkungssteuerpflicht


Was von den Ehegatten bei einer ehebezogenen Zuwendung oftmals nicht bedacht wird, ist, dass die ehebezogene Zuwendung, sofern sie den Freibetrag unter Ehegatten von derzeit 500.000 € übersteigt, der Schenkungssteuerpflicht unterliegt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema