Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung hinsichtlich eines Grundstücks

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Der Volksmund sagt: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen! Doch nicht alles, was in einer Ehe dem anderen Ehegatten unentgeltlich übertragen wird, ist eine Schenkung.

Abgrenzung der Schenkung von der ehebezogenen Zuwendung

Eine Schenkung liegt vor, wenn diese freigiebig und uneigennützig gegenüber dem Beschenkten erfolgt und diesem zur freien Verfügung überlassen wird.

Hiervon abzugrenzen ist die ehebezogene Zuwendung. Hierum handelt es sich, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchte weiter teilhaben werde, so der BGH in seinem Urteil vom 19.09.2012 zum Aktenzeichen XII ZR 136/10.

Bei der ehebedingten Zuwendung geht der Ehegatte also davon aus, dass der Vermögenswert in der Familie bleibt. Bei der Schenkung geht der Schenkende davon aus, dass er das Geschenkte vollständig aus der Hand gibt und der Beschenkte die Schenkung damit zu seiner freien Verfügung erhält.

Beispiel aus der Rechtsprechung zu der ehebedingten Zuwendung

Ehebedingte Zuwendungen können beispielsweise sein:

Ein Ehegatte, welcher Alleineigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist, überträgt seinem Ehepartner einen hälftigen Anteil.

Der alleinverdienende Ehegatte leistet für das gemeinsame Hausgrundstück der Eheleute, welche in Gütertrennung leben, die gesamten Zins und Tilgungsleistungen für das Hausgrundstück.

Ein Ehepartner gibt dem anderen einen Geldbetrag für den Kauf eines Grundstücks, welche der andere Ehepartner im Alleineigentum erwirbt.

Der Alleineigentümer einer Immobilie räumt seinem Ehepartner ein dingliches Wohnrecht oder ein Nießbrauch ein.

Auf der anderen Seite liegt aber keine ehebedingte Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Sicherheiten, wie eine Grundschuld, zur Verfügung stellt, damit dieser einen Kredit aufnehmen kann.

Rückforderungsanspruch der ehebedingten Zuwendung

Scheitert die Ehe, dann entfällt die Geschäftsgrundlage und es kann sich ein Anspruch auf Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung nach § 313 BGB ergeben.

Es ist zwischen Eheleuten, welche in der Zugewinngemeinschaft, und Eheleuten, welche in Gütertrennung leben, zu unterscheiden.

Rückforderung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann eine ehebedingte Zuwendung nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Ausgleich aus Gründen der Billigkeit erforderlich erscheint. Denn im Falle des Scheiterns der Ehe führt die Durchführung des Zugewinnausgleichs regelmäßig zu einem angemessenen Vermögensausgleich beider Ehegatten.

Nur wenn dieses ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte und dass Ergebnis schlechthin unangemessen und untragbar wäre, kommt eine Rückgewähr in Betracht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Ehefrau, in einer Krise versucht die Ehe zu retten, indem diese dem Ehemann den hälftigen Anteil ihrer Eigentumswohnung überträgt. Trotzdem reicht der Ehemann danach den Ehescheidungsantrag ein. Unterstellt die Eigentumswohnung wäre der einzige Vermögenswert, wäre eine Kompensation der Ehefrau im Zugewinnausgleichsverfahren nicht möglich, weil beide ein gleich großes Vermögen, den Bruchteil zu ½ der Eigentumswohnung, besitzen. Die Ehefrau hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Auszahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages. Dieses Ergebnis ist schlicht unangemessen und untragbar für die Ehefrau.

Rückforderung im Güterstand der Gütertrennung

Bei der Gütertrennung findet ein Zugewinnausgleich gerade nicht statt. Daher kann der Ausgleichsanspruch schon dann bestehen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Die Anforderungen sind hier geringer, denn statt „schlechthin unangemessen und untragbar“ genügt hier lediglich eine „unzumutbare“ Lage. Trotzdem beschränkt die Rechtsprechung die Rückgewähr bei Gütertrennung auch hier auf Ausnahmefälle.

Aber Achtung: Eine Eheverfehlung führt nicht zu einer Rückgewähr. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass es keinen Rechtsgrundsatz gibt, dass derjenige, welcher die Geschäftsgrundlage eines Vertrages zerstört, deswegen die ihm erbrachten vermögensrechtlichen Leistungen wieder verliert. So liegt die Sachlage auch hier.

Zeitpunkt des Rückgewähranspruchs

Bei der Gütertrennung kann der Anspruch auf Rückgewähr einer ehebedingten Zuwendung sofort ab der endgültigen Trennung geltend gemacht werden.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird regelmäßig frühestens der Zeitpunkt ab Rechtshängigkeit der Entscheidung für die Rückforderung möglich sein. Weil aber der Rückgewähranspruch der ehebezogenen Zuwendung nur vorliegt, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichsverfahren „schlechthin unangemessen und untragbar“ sein muss, wird dieses Ergebnis zunächst abzuwarten bleiben, sodass regelmäßig erst, wenn über den Zugewinnausgleich rechtskräftig entschieden wurde, eine Geltendmachung des Rückgewähranspruchs möglich sein wird.

Höhe der Rückgewähr

Die Höhe der Rückgewähr hängt von einer Gesamtwürdigung der Gesichtspunkte aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ab.

In erster Linie ist die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Ist beispielsweise die Ehe erst nach 20 Jahren nach der Zuwendung gescheitert, kann der Zweck der Zuwendung als erreicht angesehen werden, mit der Folge, dass eine Rückgewähr nicht mehr möglich ist. Nach einer Zehnjahresfrist soll die Hälfte des zugewendeten Vermögenswerts angemessen sein.

Neben der Ehedauer treten aber weitere Umstände hinzu, wie

  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien,
  • Art und Umfang der erbrachten Leistungshöhe,
  • der durch die Zuwendung geschaffener und noch vorhandene Vermögensmehrung,
  • Art und Umfang der vom begünstigten Ehegatten in seinem Familienwirkungskreis erbrachten Leistung,
  • Einkommen aus künftiger Erwerbstätigkeit oder aus Vermögen und
  • Das Alter der Parteien,

Art der Rückgewähr

Die Rückgewähr erfolgt grundsätzlich in Natur. D. h. im Falle der Zuwendung eines Grundstücks, muss das Grundstück zurückgegeben werden, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsentgelt.

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 196 BGB zehn Jahre, wenn eine Rückübereignung des übertragenen Grundstücks verlangt wird und in anderen Fällen regelmäßig nach § 195 in drei Jahren am Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden war. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Rückgewähr der ehebedingten Zuwendung mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Die Verjährung ist aber nach § 207 Abs. 1 BGB gehemmt, solange die Ehe besteht.

Tom Martini
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Tel.: 030 – 4121397
 kontakt@ra-martini.de

Foto(s): (c) Tom Martini

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