Die Rechtslage für Radfahrer

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Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt zwar Grundsätzliches, doch vieles wird durch Richterrecht bestimmt. Viele Regelungen sind den meisten Radfahrern unbekannt. Der Bußgeldkatalog gilt auch für Radfahrer.

StVO, Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder 2020 ab 28.04.2020 – Ausgesetzt wegen Formfehlers.

Die Bußgelder bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten wurden in diesem Jahr empfindlich erhöht. Nun wurden die Neuerungen ausgesetzt. Es wird vornehmlich der alte Bußgeldkatalog angewendet. Das Bundesverkehrsministerium arbeitet derzeit an einer bundeseinheitlichen Lösung. Es will darüber hinaus bereits in Kürze einen neuen Vorschlag für die nötige Änderung der Straßenverkehrsordnung vorlegen. Entweder es gelten wieder die bisherigen Regelungen des alten Bußgeldkataloges, oder die Strafen werden nach dem neuen Katalog derzeit nicht vollzogen. Streitig ist insbesondere unter den Bundesländern, ob es verschärfte Regelungen bei Fahrverboten geben soll. Es ist jedoch dringend geboten, gegen Bußgeldbescheide, die Ordnungswidrigkeiten nach dem 28.04.2020 ahnden, vorzugehen.

Radwegebenutzungspflicht:

So besteht grundsätzlich, auch für Rennradfahrer, die Pflicht, Radwege zu benutzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Radwegebenutzung unzumutbar ist (Schlaglöcher u.ä.), oder es sich um einen nicht gekennzeichneten Radweg handelt oder Wege mit dem Schild Fahrrad frei. Geschlossene Verbände ab 16 Radfahrern dürfen die Fahrbahn auch dann zu zweit nebeneinander befahren, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist (§ 27 StVO). Dies gilt ebenfalls unabhängig vom benutzten Fahrradtyp; eine besondere Verbandsregel für Radrennfahrer gibt es auch hier nicht. Grundsätzlich muß stets hintereinander gefahren werden. Nebeneinander fahren ist nur erlaubt, wenn dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird.

Ein Radweg ist mittels blauen Verkehrsschildes und von der Straße getrennten baulichen Maßnahmen gekennzeichnet. Radfahrstreifen sind Teil der Straße und mit einer durchgezogenen Linie vom Autoverkehr getrennt. Schutzstreiten sind nur mit einer gestrichelten Linie von der Fahrbahn abgegrenzt und mit einem Fahrradpiktogramm versehen. Hier gilt die Nutzungspflicht für Fahrradfahrer nur im Rahmen des Rechtsfahrgebotes.

Bei beidseitigen Radwegen müssen diese gemäß dem Rechtsfahrgebot genutzt werden, außer wenn entsprechende Hinweisschilder auch das Fahren in Gegenrichtung gestatten. Kinder bis zu 8 Jahren müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen Gehwege benutzten, über Querstraßen ist das Fahrrad zu schieben.

Tempolimit:

Tempolimits sind einzuhalten. Interessant ist dies im Zusammenhang mit Pedelecs, also Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb. Der Begriff E-Bike ist jedoch vielseitig und nicht festgelegt. Pedelects-25 fahren motorunterstützt nicht schneller als 25 km/h und sind schon heute als Fahrräder eingestuft. S-Pedelects fahren unterstützt bis 45 km/h und dürfen Radwege nicht benutzen; das gleiche gilt für sog. Elektromofas, beide gelten als Kraftfahrzeuge.

Fußgängerüberwege bzw. Zebrastreifen:

Dem Radfahrer ist es untersagt, von der Fahrbahn oder dem Gehweg einen Fußgängerüberweg fahrend zu überqueren. Er muß dazu absteigen und das Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben. Der Radfahrer genießt hier nämlich keine verkehrsrechtliche Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer dient. Unabhängig davon sind Radfahrer als Führer eines längs fahrenden Fahrzeugs ebenso wartepflichtig wie Fahrer aller anderen Fahrzeuge gegenüber Benutzern des sog. Zebrastreifens. Einem Radfahrer, der einen Zebrastreifen schiebend überquert, ist Vorfahrt zu gewähren.

Radfahrer nutzen Zebrastreifen die Fahrbahn querend oft im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen eine Querung ermöglichen. Die Querung mit dem fahrenden Rad ist jedoch nur bei einem sog. Radfahrerüberweg erlaubt, der ausdrücklich mit speziellen Zeichen dafür ausgeschildert wurde. Diese sind jedoch selten und oft nur regional anzutreffen. Der Fahrradfahrer ist als Geradeausverkehr dem rechtsabbiegenden Fahrzeugen gegenüber vorfahrtsberechtigt.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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