Die Reform der StPO 2017 – Ein Füllhorn an Neuerungen

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Am 24.08.2017 ist das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten. Daraus ergeben sich zahlreiche Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO). Der Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Held, Fachanwalt für Strafrecht, soll hier das Wichtigste zusammenfassen.

1. Blutentnahme und Verwendung ohne Richtervorbehalt

In der bisherigen Rechtslage war bei einer Blutentnahme im Hinblick auf Straßenverkehrsdelikte eine richterliche Anordnung notwendig. Nur in bestimmten Fällen durften Staatsanwaltschaften oder die Polizeibeamten selbst die Blutentnahme anordnen. Dies hatte den Hintergrund, dass ein Richter die juristischen Voraussetzungen prüfen sollte, da es sich bei der Blutentnahme um einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen handelt. Der Richter sollte prüfen, ob ein solcher Eingriff tatsächlich gerechtfertigt ist. Dieser sog. Richtervorbehalt ist im Rahmen der Reform gefallen.

In § 81a Abs. 2 S. 2 StPO wird nunmehr die Kompetenz und somit die Anordnung direkt auf die Polizei übergehen. Diese hatte bislang ausschließlich bei Gefahr im Verzug die Möglichkeit, die Blutentnahme direkt anzuordnen. Im Klartext heißt das, dass der Polizeibeamte, der eine Verkehrskontrolle durchführt, direkt selbst die Blutentnahme anordnen kann. Dafür muss bei dem Beamten lediglich ein Verdacht vorliegen. Eine Einzelfallprüfung durch einen Richter hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer Blutentnahme gibt es nicht mehr.

Darüber hinaus wurden die Regeln über die DNA-Verwertung neu gestaltet. So erlaubt § 81e StPO nun auch Feststellungen aus der DNA zum Geschlecht und zur Abstimmung Verdächtiger. In § 81h StPO wird nun die Untersuchung von DNA-Spuren auf ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Probengeber und dem Spurenverursacher bei Reihenuntersuchungen ermöglicht. Hier muss dann aber wenigstens der Probengeber zugestimmt haben.

2. Fahrverbot als Nebenstrafe

Interessant und hoch umstritten ist zudem die Änderung des § 44 StGB. Die Neufassung sieht ein Fahrverbot nun ganz allgemein als Nebenstrafe vor. Im Ergebnis kann nun bei allen denkbaren Straftaten ein Fahrverbot ausgesprochen werden. So kann es auch bei einer "Kneipenprügelei" dazu kommen, dass die Beteiligten nach der Verhandlung und Verurteilung nun auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sind. Das Fahrverbot darf nun immer als Nebenstrafe verhängt werden, auch wenn das vorgeworfene Delikt keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufweist. Ob dies in der Praxis standhalten wird, da gerade im ländlichen Raum der Verlust des Führerscheins oft gleichbedeutend mit dem Existenzverlust ist, werden die nächsten Monate zeigen.

3. Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung

Die Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) wurde durch den Gesetzgeber trotz aller Kritik im Rahmen der §§ 100a, 100b StPO nun in die neu gefasste Strafprozessordnung (StPO) implementiert.

Mit der Online-Durchsuchung kann der Staat mittels einer Software unbemerkt in Smartphones oder Computer eindringen, um die Daten eines Verdächtigen auszuspähen. Mit der Quellen-TKÜ soll zudem die Überwachung verschlüsselter Nachrichten für die Ermittlungsbehörden sichergestellt werden – dabei hat man vor allem Messenger-Dienste wie WhatsApp im Blick. Bei diesen müssen die Daten vor der Verschlüsselung ausgelesen werden, sodass die Geräte selbst zwingend angezapft werden müssen. Die dafür notwendige Software wird auch als „Staatstrojaner“ oder „Bundestrojaner“ bezeichnet. Trotz aller Vorteile, die man in einer solchen Überwachung sehen mag, bleiben erhebliche Zweifel bestehen. Gerade das breite Ausspähen von Computern und Smartphones stößt zu Recht auf starke Gegenwehr, da es einen erheblichen Eingriff in Grundrechte darstellt.

4. Videoaufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung

Mit dem Ziel einer effektiveren Wahrheitsfindung und Rechtssicherheit wird nun die Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten in Ton und Bild mit dem neuen § 136 Abs. 4 StPO eingeführt. Bei bestimmten Taten, wie vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten, sieht das neue Gesetz sogar eine Pflicht zur Videoaufzeichnung vor. Unter anderem soll somit auch die bessere Wahrung von schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten unter 18 Jahren oder Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, sichergestellt werden.

5. Pflicht zum Erscheinen für Zeugen bei Vorladungen der Polizei

Die Änderung des § 163 StPO war besonders häufig der Kritik aus dem Lager der Praktiker ausgesetzt. Bisher waren mögliche Zeugen nur verpflichtet, richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Vorladungen Folge zu leisten. Auf die Vorladungen der Polizei musste ein möglicher Zeuge jedoch nicht reagieren und brauchte sich auch nicht um Zwangsmittel Gedanken machen. Die Neufassung ändert hieran dennoch nicht viel. Der Ladung der Polizei muss nur dann gefolgt werden, wenn dieser ein Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Nur wenn die Staatsanwaltschaft diesen Auftrag ausspricht, greifen die Neuerungen des § 163 Abs. 3 StPO. Dabei ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass ein genereller pauschaler Ermittlungsauftrag ohne Prüfung des Einzelfalls durch die Staatsanwaltschaft rechtswidrig ist. Dies kann auch gerichtlich überprüft werden. Hierfür steht dann der § 165 Abs. 5 StPO zur Verfügung.

Die Staatsanwaltschaften entscheiden zudem ab jetzt über Zeugnisverweigerungsrechte, die Geheimhaltung der Identität und der Beiordnung eines Zeugenbeistands.

6. Änderungen rund um die Hauptverhandlung

Auch rund um den Gang der Hauptverhandlung sieht die Reform einige Neuerungen vor. Das neue Gesetz ermöglicht es dem Verteidiger nun, ein „Opening-Statement“ für den Angeklagten zu verlesen.

Im neuen § 243 Abs. 3 S. 3 StPO heißt es:

„(...) in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf.“

Zudem bleiben auch die Rechtsmittelinstanzen nicht von Änderungen befreit. Zukünftig wird auch in der Revisionsinstanz eine Einstellung nach § 153a StPO möglich sein. In besonders langwierigen Verfahren soll nun nach § 213 Abs. 2 StPO die Gelegenheit bestehen, den äußeren Verlauf der Hauptverhandlung im Vorfeld mit allen Beteiligten abzustimmen.

Eine Änderung hat zudem die Präklusionsnorm des § 244 StPO erfahren. Hiernach wurden die Hinweispflichten des Gerichtes in § 265 Abs. 2 StPO wurden deutlich erweitert.

7. Schlussbemerkung

Es wird also abzuwarten sein, ob alle Änderungen in ihrer jetzigen Form tatsächlich Bestand haben werden. Aufgrund der von vielen Seiten zu Recht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesverfassungsgericht, aber auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit den vielfältigen Änderungen befassen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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