Die Risiken des Erwerbs von Fondsanteilen am Zweitmarkt

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Der Erwerb von Fondsanteilen am Zweitmarkt

Viele Kapitalanleger haben in den letzten Jahren aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Anteile an offenen und geschlossenen Fonds mit Verlust über den sog. Zweitmarkt zu veräußern. Häufig erfolgte dies, nachdem das erworbene Kapitalanlageprodukt die jährlichen Ausschüttungen eingestellt und im Falle der offenen Fonds die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt wurde. Aber bereits vor der Krise war der Handel von Geschäftsanteilen an geschlossenen Fonds durchaus üblich. Als Käufer traten dabei überwiegend gewerbliche Händler, in nicht unerheblicher Zahl aber auch Privatpersonen auf.

Nachdem die allgemeine Wirtschaftskrise weiterhin dazu führt, dass eine Vielzahl der Kapitalanlagen keine Gewinne erwirtschaften, treten nunmehr die mit dem Geschäft verbundenen Risiken zu Tage.

Die Funktionsweise des Zweitmarkts ist relativ leicht. Der Vermittler - entweder eine öffentlich-rechtlich beauftragte Börse oder ein sonstiger Intermediär - bringt Verkäufer und Kaufinteressenten zusammen, die über die Kapitalanlage einen Kaufvertrag schließen. Dieser Kaufvertrag wird im Regelfall von dem Vermittler zur Verfügung gestellt. Im Falle der geschlossenen Fonds muss dem Vollzug des Kaufvertrags häufig auch die Gesellschaft selbst noch zustimmen. Nach Zahlung des Kaufpreises und Übertragung der Anteile zahlt in der Regel der Käufer die Vermittlungsprovision an den Vermittler.

Risiken des Kaufs am Zweitmarkt

Dieser Vorgang birgt aufgrund des in der Regel fehlenden persönlichen Kontakts der Parteien bestimmte Risiken. Diese Risiken sind bei dem Verkauf von offenen Fonds - also von Anteilsscheinen an nach dem Investmentgesetz gebildeten Sondervermögen - gering. Insbesondere bei geschlossenen Fonds - also gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an Personen(handels)gesellschaften wie GmbH & Co. KG oder GbR - folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion jedoch ein nicht unerhebliches Risiko. Denn die Art der Beteiligung als Kommanditist oder freier Gesellschafter kann dazu führen, dass den Erwerber Nachschuss- oder Rückzahlungspflichten treffen oder er für bestimmte Leistungen voll persönlich mithaftet, obwohl die Rückzahlung nicht an ihn, sondern den Verkäufer gegangen sind. Denn diese Verpflichtungen treffen grundsätzlich nur den jeweiligen Inhaber des Anteils, gehen also mit dem Verkauf und der Übertragung auf den Erwerber über. Dies Risiko wird der Erwerber aber nur dann eingehen, wenn er weiß, dass der bisherige Anteilseigner seinen Pflichten vollständig genügt hat und keine Zahlungspflichten gegenüber der Gesellschaft bestehen, oder wenn die Risiken in den Kaufpreis mit eingeflossen sind. Daher sehen die Kaufverträge in der Regel vor, dass der Verkäufer eines Anteils versichert, dass die Beiträge zu dem geschlossenen Fonds voll erbracht wurden und dass keine Rückzahlungen erfolgt sind. Hierfür wird oft eine Zusicherung ausgesprochen und sogar eine Garantie abgegeben. Gleichzeitig werden diese Voraussetzungen oftmals nicht gegeben sein.

So war es z.B. in der Vergangenheit in einigen Fonds so geregelt, dass die Summe der bei Beitritt zu erbringenden Beiträge geringer war als die im Handelsregister einzutragende Haftungssumme des einzelnen Kommanditisten. Dann muss der Gesellschafter zwar ohne weiteres keine höheren Zahlungen an die Gesellschaft erbringen, er haftet jedoch gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der Haftungssumme direkt. Ohne Kenntnis des Gesellschaftsvertrags, der bei dem Geschäft in der Praxis oft nicht mit übergeben wird, kann der Erwerber dies nicht erkennen.

Ein anderes Risiko besteht darin, dass insbesondere Immobilien- und Schiffsfonds in der Vergangenheit ihren Anlegern eine bestimmte Rendite in den ersten Jahren garantiert hatten. Da in den ersten Jahren das Anlageobjekt Immobilie oder Schiff erst gebaut und in Betrieb genommen werden musste, wurden diese „garantierten Renditen" wirtschaftlich gesehen aus Bankkrediten finanziert, ohne dass dem wirkliche ausschüttungsfähige Gewinne der Gesellschaft gegenüber standen. Juristisch gesehen handelt es sich daher entweder um Rückzahlungen der Beiträge oder - wenn im Gesellschaftsvertrag so geregelt - um zinslose Darlehen der Gesellschaft an den Anleger. Gerät die Gesellschaft nun in Schieflage, so wird die Geschäftsführung gezwungenermaßen diese Zahlungen von dem jetzigen Inhaber des Anteils zurückfordern. In vielen Fällen wird dies zulässig sein, so dass sich dann die Frage anschließt, ob der Erwerber gegenüber dem Verkäufer des Anteils Rückabwicklung oder Schadenersatz wegen des dem Anteil anhaftenden Rechtsmangels haben kann. Da üblicherweise die gesetzliche Mängelgewährleistung ausgeschlossen und die Rechtsfolgen von Mängeln beim Rechtskauf gesondert vereinbart werden, stehen dem Käufer in der Regel - dies hängt vom Wortlaut des Vertrags ab - ein Recht auf Ausgleich gegenüber der Gesellschaft und sofern dies nicht erfolgt ein Recht auf Rücktritt und Schadenersatz zu. Insbesondere der Rücktritt ist dabei für den Erwerber vorteilhaft, da so die Rückabwicklung des Kaufvertrags und Freistellung von allen Verpflichtungen verfolgt werden kann.

Sollte der Entschluss zum Kauf oder Verkauf auf der Beratung durch eine Bank oder eines Finanzvermittlers erfolgt sein, besteht unter Umständen jedoch auch die Möglichkeit, für den Schaden des Beratenen Schadensersatz zu verlangen.

Letztendlich handelt es sich bei der Problematik um eine Folge davon, dass Kapitalanlagen in geschlossenen Fonds de facto unternehmerische Beteiligungen sind und daher für den „normalen" Kleinanleger ohnehin nicht empfehlenswert sind. Da die Rechtslage durchaus kompliziert ist und stark von dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags und des Kaufvertrags abhängt, ist es für Anleger jedenfalls ratsam, sich von einem in der Materie bewanderten Rechtsanwalt beraten zu lassen

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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