Die seit 1. Mai 2021 wieder geltende Insolvenzantragspflicht

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Nachdem die Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingte Krisensituationen nahezu ein Jahr ausgesetzt wurde, sind antragspflichtige Unternehmen seit 01. Mai 2021 wieder zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet, wenn ein entsprechender Insolvenzgrund vorliegt. 

Welche Insolvenzgründe führen zur Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzordnung nennt insgesamt drei Insolvenzgründe: die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit. Eine Pflicht, bei Gericht einen Insolvenzantrag einzureichen, besteht bei dem Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Insolvenzantrag gestellt werden, eine Antragspflicht besteht in diesem Fall jedoch nicht. 

Welche Frist gilt für den Insolvenzantrag

Die Dauer der Frist ist nicht für alle Insolvenzgründe gleich. Nach der nun geltenden Regelung muss der Insolvenzantrag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spätestens nach 3 Wochen gestellt werden. Nach Eintritt der Überschuldung beläuft sich die Frist für den Insolvenzantrag auf 6 Wochen.

Für welche Gesellschaften gilt die Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht gilt zunächst für juristische Personen, wie die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Societas Europaea (SE) und die eingetragene Genossenschaft (eG).

Daneben gilt die Insolvenzantragspflicht für Personengesellschaften, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, vornehmlich die Kapitalgesellschaften & Co, z.B. die GmbH & Co.KG. Unter Umständen kann die Insolvenzantragspflicht aber auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) treffen. Auch Vereine und Stiftungen unterliegen der Insolvenzantragspflicht.

Welche Person im Unternehmen muss den Insolvenzantrag stellen

Bei der GmbH und der UG trifft den Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht. Bei der GmbH & Co. KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verpflichtet. In der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft sind die Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. In der KGaA mit einer natürlichen Person als Komplementär muss diese den Insolvenzantrag einreichen. Bei der Kapitalgesellschaft & Co. KGaA ist der Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft in der Pflicht.

In der SE mit dualistischer Verwaltungsstruktur ist der Vorstand antragsverpflichtet, bei der monistisch strukturierten SE die Mitglieder des Verwaltungsrats. Bei Vereinen und Stiftungen obliegt die Antragstellung den Vorständen.

Achtung:  Die Insolvenzantragspflicht trifft nicht nur die bestellten Organmitglieder, sondern auch die faktischen Geschäftsführer und im Falle einer Abwicklung die Liquidatoren.

Welche Folgen können bei unterbliebenem oder verspätetem Insolvenzantrag eintreten

Zur Antragstellung verpflichtete Personen sollten die Insolvenzantragspflicht sehr ernst nehmen. Ein zu spät gestellter Insolvenzantrag birgt nicht nur das Risiko einer persönlichen Schadensersatzpflicht, sondern auch einer strafrechtlichen Verfolgung. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann unter Umständen schon bei geringen Geldstrafen  dazu führen, dass das Amts als Geschäftsführer für die Dauer von 5 Jahren nicht mehr ausgeübt werden kann.

Tipp: Überprüfen Sie als Verantwortlicher eigenständig und fortwährend, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und dokumentieren Sie, warum Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Ihrer Ansicht nach kein Insolvenzgrund vorliegt. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt doch noch einen Insolvenzantrag stellen müssen, können diese Unterlagen zu Ihrer Entlastung beitragen.

Die obigen Ausführungen ersetzen keine anwaltliche Beratung! Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



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