Insolvenzantragspflicht seit Mai 2021 wieder in Kraft gesetzt

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Von Insolvenzverschleppung spricht das Gesetz , wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzantrag nicht, fehlerhaft oder verspätet beim Insolvenzgericht eingeht. § 15 a InsO bestimmt:  Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.


Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es seine laufenden Verbindlichkeiten, z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslöhne, Mieten, Lieferantenforderungen nicht mehr nachkommen kann.

Überschuldung bedeutet, dass die Summe der Verbindlichkeiten des Unternehmens die auf der Habenseite vorhandenen Mittel übersteigt, ohne dass das Unternehmen einzelne Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen könnte.


Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgte gemäß § 1 COVInsAG unter folgenden Voraussetzungen:


  1. Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens war Folge der Pandemie, 
  2. Es wurde vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.
  3. Es durften keine Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens künftig nicht gegeben sind.
  4. Es wird vermutet, dass Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.


Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wurde aufgrund Corona ausgesetzt und mehrfach, zuletzt bis zum 30.4.2021 verlängert.  Die Anmeldungspflicht gilt seit Mai 2021 wieder uneingeschränkt: Seit dem 1. Mai gilt das alte Insolvenzrecht wieder.

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