Die Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH (ohne Kapitalbeteiligung).

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1. Ausgangssituation

Die Frage nach der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH stellt in der Praxis immer wieder einen Streitpunkt dar.

Dies auch insbesondere deshalb, da das Gesetz keine besonderen Regelungen zur Sozialversich-erungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers vorgibt.

Es ist somit auf die "allgemeinen" gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen.


2. Sozialversicherungspflicht bei "Arbeitnehmereigenschaft"

Hiernach ist sozialversicherungspflichtig gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist.

§ 7 Abs. 1 SGB IV definiert wiederum die Begrifflichkeit "beschäftigt". Beschäftigung ist hiernach die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, also ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Arbeitnehmer angesehen. Es besteht daher regelmäßig eine Versicherungs- und Beitragspflicht des GmbH-Fremd-Geschäftsführers.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, und damit ausgelöste Sozialversicherungspflicht, ist auch dann gegeben, wenn der Fremd-Geschäftsführer zwar hinsichtlich der Gestaltung und der zeitlichen Durchführung seiner Arbeit keinen Beschränkungen unterliegt, aber gleichwohl kein eigenes Unternehmensrisiko trägt. 

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Fremd-Geschäftsführer ein regelmäßiges, von der Ertragslage des Unternehmens unabhängiges Gehalt erhält. Dies begründet in der Regel die maßgebliche "Arbeitnehmereigenschaft". Weitere Umstände, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen, sind die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld.


3. Umstände, welche die Arbeitnehmereigenschaft aufheben

Allerdings können besondere Umstände vorliegen, welche wiederum die Arbeitnehmereigenschaft negieren und für eine Selbstständigkeit, und damit gegen eine Versicherungspflicht des Fremd-Geschäftsführers, sprechen. 

Solche Umstände sind insbesondere:

  • Abbedingung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB;
  • der Fremd-Geschäftsführer besitzt gegenüber den Gesellschaftern überlegene Branchenkenntnisse;
  • es handelt sich um eine Familien-GmbH und die Geschäftsführertätigkeit ist durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt;
  • der Fremd-Geschäftsführer trägt ein erhebliches unternehmerisches Risiko (z.B. Gewinnbeteiligung statt regelmäßiges Gehalt);
  • der Fremd-Geschäftsführer kann seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten;
  • die Pflicht der Gesellschafter zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 46 Nr.6 GmbHG) ist durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt worden.


4. Resümee

Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder Selbständigkeit des Fremd-Geschäftsführers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf im Streitfall einer gerichtlichen Klärung (sofern die Parteien nicht mit dem Ergebnis eines Clearing-Verfahrens über die Deutsche Rentenversicherung einverstanden sind).

Grundsätzlich müssen jedoch mehrere der oben genannten Umstände gegeben sein, um eine Selbständigkeit zu bejahen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung und will Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen und Problemen unterstützen.


Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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