Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

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Wenn eine GmbH abweichend von den Anteilen am Stammkapital an ihre Gesellschafter ausschüttet, sollte diese inkongruente/disquotale Gewinnausschüttung steuerlich anerkannt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vor

und

2. es wurde im Gesellschaftsvertrag eine andere Gewinnverteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegt,

oder

die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag wurde nachträglich geändert und alle Gesellschafter haben zugestimmt,

oder

die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag enthält anstelle eines konkreten Beurteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der Gesellschafter eine von der satzungsgemäßen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann.

(BMF, Schreiben vom 17.12.2013, Az. IV C 2- S 2750- a/11/100001)

Das Finanzgericht (FG) Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die drei Gesellschafter den Beschluss gefasst hatten, dass nur zwei Gesellschafter eine Gewinnausschüttung erhalten sollten. Der dritte Gesellschafter sollte keinerlei Ausschüttungen erhalten. Im Gesellschaftsvertrag war die anteilsmäßige Gewinnausschüttung vereinbart, eine Öffnungsklausel sah der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Das Finanzamt hielt den Beschluss zivilrechtlich für unwirksam und verteilte den Gewinn nach Anteilen. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Die fehlende Öffnungsklausel sah das FG Köln mit Urteil vom 14.09.2016, Az. 9 K 1560/14, für unschädlich an, da es der Auffassung folgte, dass die Gesellschafter frei darin sind, sich einander Gewinnanteile zu überlassen und hier auch kein Fall des Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 S. 1 AO vorliegt.

Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: VIII R28/16).

Unser Tipp

Gesellschafter, die keine Gewinnausschüttung erhalten haben, aber dennoch einen Gewinnanteil zu versteuern haben, sollten unbedingt Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Rechtsanwalt Georg Sandtner

Fachanwalt für Steuerrecht


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