Die Strafbarkeit von Doping

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Am 15. Januar 2014 hat die Bundesregierung einen „Gesetzesentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung" des Bundesrates (Drucksache 18/249) dem Bundestag zugeleitet.

Die Große Koalition hat im Koalitionsvertrag Doping den Kampf angesagt und Strafgesetze angekündigt.

Ausweislich der amtlichen Begründung trägt der Gesetzesentwurf der Entwicklung der letzten Jahre Rechnung, in denen sich das gesellschaftliche Bewusstsein dafür geschärft hat, dass Doping im Sport ein ernsthaftes Problem darstellt, welches nicht mehr ausschließlich durch die Sportverbände in die Schranken gewiesen werden kann. Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass trotz der Maßnahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24.10.2007 (BGBl. I S. 2510)  weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Die erweiterten oder neu geschaffenen Straftatbestände sollen im Arzneimittelgesetz (AMG) platziert werden. Die Hauptmerkmale des neuen Gesetzes sind eine Sanktionierung des Handeltreibens, ein höherer Strafrahmen, eine Kronzeugenregelung und die Strafbarkeit des Eigendopings von Berufsportlern. Zukünftig soll das besitzlose Handeln unter Strafe gestellt werden. Dies gilt nicht nur für Arzneimittel im Sinne des Anhangs zum AMG, sondern ausdrücklich auch für die Wirkstoffe selbst. Der Bezug von Steroiden aus dem Ausland zur Eigenproduktion von Dopingmitteln sei gerade in Bodybuilderkreisen ausgeufert und soll zukünftig jeden, der an diesem Handel verdient, sanktionieren. Zudem soll das Eigendoping von Berufsportlern strafwürdig werden. Der Gesetzesentwurf nennt dies "Dopingbetrug".


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