Die strafrechtlichen Folgen, wenn ein Zeuge vor Gericht lügt

  • 1 Minuten Lesezeit

Leider nehmen die Verfahren wegen tatsächlich oder vermeintlich falschen Zeugenaussagen vor Gericht ständig. Da in der Regel die Zeugen nicht auf ihre Aussage vereidigt werden, kommt „nur“ der Straftatbestand der falschen uneidlichen Aussage in Betracht. Der Strafrahmen ist hierbei  eine Strafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren.

Die meisten diesbezüglichen Verfahren entstehen durch erhebliche Abweichungen zu früheren Aussagen des Zeugen (insbesondere bei der Polizei) oder durch eklatante Widersprüche zu Aussagen von Polizeibeamten vor Gericht. 


Die Drohung von Staatsanwälten in der Hauptverhandlung vor Gericht, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist ein sehr beliebtes Mittel zur Einschüchterung von Zeugen. Spätestens bei so einer Drohung ist ein Zeuge natürlich dann gut beraten, vor einer weiteren Aussage erst Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt zu holen und diesen dann auch als Zeugenbeistand mit in die Hauptverhandlung mitzunehmen. 


Wenn jedoch ein solches Verfahren eingeleitet ist und die vermeintliche falsche Zeugenaussage folglich schon geschehen ist, dann ist mit einem erfahrenen Strafverteidiger die Verteidigung zu besprechen. Hierbei ist natürlich die Hauptfrage, ob die Aussage falsch oder doch richtig war. Das Problem dabei ist häufig, dass die Gerichtsprotokolle die gestellten Fragen und auch die Antworten gar nicht oder nur teilweise enthalten. 

Bei einigen Zeugen mit entsprechenden Verfahren kommt noch die Problematik einer laufenden Bewährung dazu; das bedeutet, dass so ein Verfahren auch im schlimmsten Fall zum Widerruf der Bewährung führen kann.

Grundsätzlich kann sich jeder Beschuldigte einer Straftat natürlich auch selbst verteidigen; bei diesem Delikt ist besonders schwierig: Man muss hierbei häufig erklären, warum die jetzige Aussage von der früheren abweicht und -das ist besonders problematisch- warum ein anderer Zeuge (u.a. Polizeibeamte) die Unwahrheit gesagt hat. Es ist hierbei sogar denkbar, dass durch die Selbst-Verteidigung ein neues, weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 


Ulli H. Boldt

Fachanwalt für Strafrecht 

Berlin-Dresden-Leipzig-Erfurt



Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Foto(s): ©Adobe Stock/Gorodenkoff

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulli Herbert Boldt

Beiträge zum Thema