Die Strafverteidigung im Strafverfahren des Subventionsbetruges

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Die Strafverteidigung im Strafverfahren wegen Subventionsbetruges


Unzählige Personen hatten sicherlich nicht mit dem Vorwurf eines Subventionsbetruges gerechnet, als sie zu Beginn der Corona-Pandemie und auch danach noch Fördermittel beantragten und in Anspruch nahmen. Das Risiko, sich mit einem Antrag auf Soforthilfe strafbar zu machen, ist genauso hoch wie diese Mittel unbürokratisch meist bewilligt und ausbezahlt wurden. Zur Erfüllung des Straftatbestands genügen nämlich allein schon falsche oder unvollständige Angaben. Dies führte nicht letztlich zu dem Umstand, dass zahlreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet und Anklagen erhoben worden sind. Daher sind zukünftige Ermittlungen und Anklagen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr vorprogrammiert. Beschuldigten ist dementsprechend zu empfehlen, sich vorsorglich mit entsprechenden Handlungsoptionen zu befassen, um so Vorwürfe gezielt abwehren zu können.


I. Gang des gesamten Strafverfahrens und jeweilige Handlungsoptionen des Beschuldigten


1. Das Ermittlungsverfahren


Besteht ein Anfangsverdacht für die Begehung des Subventionsbetruges, sind mit weiteren Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung der konkreten Sachlage zu rechnen. Während dieses sogenannten Ermittlungsverfahrens werden also Indizien und Beweise gesammelt, um den Sachverhalt zu ermitteln. Nicht selten werden auch Tatbeteiligte zum Geschehen hierbei vernommen. Konkret könnte dem Beschuldigten also ein Anhörungsbogen durch die Polizei wegen Verdachts der Begehung eines Subventionsbetruges ergehen. Sollte jener Fall jemals eintreten, dass ein Vorwurfsschreiben bei Ihnen eingeht, so gilt – unabhängig vom Verdacht des Subventionsbetruges – die allgemeingültige und nicht zu vernachlässigende Maxime: Die Ernstnahme jedes ergangenen strafrechtlichen Vorwurfs und des Strafverfahrens selbst. Denn die Bejahung eines Anfangsverdachts kann hinausragend schnell zu einem hinreichenden Tatverdacht und damit zu einer Anklage führen. Mit diesem Grundsatz geht zudem das entsprechende Gebot des Schweigerechts einher.

Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens sollte der Beschuldigte bei den Behörden zu keiner Zeit Angaben oder Ausführungen zum Geschehen tätigen – selbst nach Ergehen von sämtlichen Schreiben der Polizei. Durch die Abgabe einer vorschnellen Aussage könnte nämlich mehr preisgegeben und offenbart werden, als die Behörden wissen. Der Beschuldigte würde also einen erheblichen Beitrag dazu leisten, sich selbst zu belasten, indem er die Arbeit der Behörden erleichtert oder gar abnimmt. 

Zwar wird in der Theorie angeführt, dass die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ Tatsachen für als auch gegen den Beschuldigten ermittelt. Tatsächlich agiert die Polizei zumeist selbstständig, zunehmend erfolgsorientiert und alles andere als wertungsfrei. Es gilt jeweils möglichst zeitnah einen Täter zu überführen und Ermittlungen so zeitnah wie möglich abzuschließen. Entlastende Umstände sind tendenziell nicht vorrangig zu ermitteln oder werden zu Lasten des Täters gewertet. Lediglich bei umfangreicheren Durchsuchungen, die einen Eingriff in die Grundrechte des Bürgers darstellen oder eine schwerwiegende Tat betreffen, wirkt die Staatsanwaltschaft aktiv mit und lenkt das Verfahren.


2. Beendigung der Ermittlungen durch die Ermittlungsbehörden


Nach Einholung aller erforderlichen Informationen und Tatsachen wird dem Beschuldigten nun rechtliches Gehör gewährt. In der Regel geschieht dies durch eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte spätestens ein versierter Strafverteidiger beauftragt werden, damit dieser zunächst die Akteneinsicht beantragen kann. Davor sollte auf jeden Fall von einer persönlichen Vernehmung Abstand genommen werden. Denn allein durch die vom Strafverteidiger beantrage Akteneinsicht kann schon hervorgehen und festgestellt werden, ob die Staatsanwaltschaft den Beweis des Subventionsbetruges überhaupt führen kann oder nicht. Dies wird der Strafverteidiger für den Beschuldigten vorsorglich feststellen und danach seine Verteidigungsstrategie entwickeln. Sollte nach der Beurteilung des Verteidigers eine Einlassung bzw. Stellungnahme zur Verteidigung sinnvoll erscheinen, kann er diese schriftlich veranlassen, nachdem jener die Ermittlungsakten durchgearbeitet und das Vorhaben mit dem Beschuldigten besprochen hat. 

Liegt aus Sicht der Verteidigung allerdings kein ausreichendes Beweismittel vor, wird der Strafverteidiger mangels hinreichenden Tatverdachts die Einstellung des Verfahren bei der Staatsanwaltschaft beantragen, wodurch in der Regel das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Dieser Ausgang stellt das beste Ergebnis für den Beschuldigten dar. 


3. Die Anklage als Zwischenverfahren


Sollte allerdings die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, so beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Bevor es zur Hauptverhandlung kommt, wird dem Strafverteidiger hierbei die Anklageschrift durch den Richter im Strafverfahren zugestellt. Hierbei kann der Verteidiger erneut im Strafverfahren eingreifen und durch Anträge die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern. Vor allem wenn ungeklärte Rechtsfragen im Raum stehen sollten, kann der Verteidiger im Zwischenverfahren mit guten Argumenten erreichen, dass die Anklage nicht oder nicht im vollen Umfang eröffnet wird. Zudem kann er mit Beweisanträgen auf den Akteninhalt einwirken und gegebenenfalls auch im Zwischenverfahren noch auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. 

Des Weiteren kann auf Ebene des Zwischenverfahrens die taktische Vorgehensweise durch den Strafverteidiger modifiziert und angepasst werden, da nun der konkrete Anklagevorwurf und die Beweismittel bekannt sind, die die Staatsanwaltschaft zusammen mit den Akten eingereicht hat. Sowohl Akteneinsicht als auch die Benennung weiterer Zeugen oder Beweise erlauben dem Strafverteidiger auch in diesem Stadium des Verfahrens einen gewissen flexiblen Handlungsspielraum.


4. Das Hauptverfahren mit der Hauptverhandlung


Wird das Hauptverfahren im Strafverfahren durch das Gericht eröffnet und die Anklage zugelassen, wird sodann eine Hauptverhandlung anberaumt. Nach dem Aufruf zur Sache und den Feststellungen der Anwesenheit aller Beteiligten wird der Beschuldigte zu seiner Person und Identität durch den Richter vernommen. Hierauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft. Sodann wird eine Vernehmung des Angeklagten zur Sache durchgeführt, falls dieser sich einlassen möchte. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Aussageverweigerung. Ob eine Einlassung im konkreten Fall erforderlich bzw. förderlich ist, variiert von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Der Strafverteidiger wird den Angeklagten in jedem Fall beraten, ob eine Stellungnahme erforderlich ist und den Angeklagten gezielt im Voraus des Hauptverfahrens hierauf vorbereiten. Als nächstes steigt das Gericht in die Beweisaufnahme ein, bei der Zeugen angehört sowie weitere Beweise zur Sache vorgelegt werden. Sie stellt den Kern der Hauptverhandlung dar und kann maßgeblich durch die Verteidigung beeinflusst werden. Insbesondere können Beweisanträge gestellt werden und darüber hinaus hat der Verteidiger ein Fragerecht. Ein erfahrener und versierter Strafverteidiger wird die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten und den Beschuldigten durchgehend über Chancen und Möglichkeiten beraten und aufklären. Anschließend werden sowohl der Staatsanwalt als auch der Verteidiger ein Plädoyer halten, wobei der Angeklagte das letzte Wort hat und sich zur Sache erneut äußern kann. Nach erfolgtem Rückzug und geheimer Beratung des Gerichts wird das Urteil verkündet. 


II. Einstellung des Strafverfahrens


Bevor es allerdings so weit bis zum Urteilsspruch kommt kann in jedem oben erläuterten Stadium des Verfahrens auf die Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden. Sie kann sowohl während des Ermittlungsverfahrens als auch im Zwischenverfahren sowie im Hauptverfahren bis zur Verkündung des Urteils und auch noch im Urteil selbst erfolgen. Subventionsbetrüge werden regelmäßig gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. In solchen Fällen erspart sich der Angeklagte also eine lange Hauptverhandlung. Daher lohnt sich die frühe Einschaltung eines Rechtsanwalts in jedem Fall.


III. Strafbarkeitsausschluss bei tätiger Reue – Korrektur des Förderungsantrags und Selbstanzeige


Es bestehen zudem weitere Möglichkeiten, im Vorfeld einen Strafbarkeitsausschluss zu erzielen. So enthält § 264 Abs. 6 StGB den persönlichen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue. Danach wird ein Beschuldigter also nicht bestraft, wenn er freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Er muss sich also freiwillig und ernsthaft bemühen, die Auszahlung der Subvention zu verhindern. 

Kommt es außerdem zu Falschangaben bei der Antragstellung, besteht für den Antragssteller die Möglichkeit, eine Selbstanzeige und damit Korrektur des Antrags bis zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung des Förderantrags an die Behörde zu schicken. 


Foto(s): Rechtsanwalt Patrick Baumfalk

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