Die Unwirksamkeit fristloser Kündigungen von Energielieferverträgen: Stromvertrag, Gasvertrag, Energievertrag

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Die Wirksamkeit/Unwirksamkeit außerordentlicher (fristloser) Kündigungen von Energielieferverträgen: Stromvertrag, Gasvertrag, Energieliefervertrag

Die Wirksamkeit/Unwirksamkeit außerordentlicher (fristloser) Kündigungen von Energielieferverträgen: Stromvertrag, Gasvertrag

Aufgrund stark gestiegener Energiepreise in den Öl-, Gas-, Strommärkten, versucht der eine oder andere Energielieferant laufende Energielieferverträge vorzeitig vor Ablauf der Vertragslaufzeit fristlos (außerordentlich) zu kündigen. Privathaushalte und vor allem gewerbliche Kunden werden in eine Notsituation gebracht und müssen sich nach neuen Lieferanten umsehen. Manche Geschäftsmodelle im energieintensiven Bereich (z.B. Sonnenstudios) funktionieren dann nicht mehr, wenn sich die Stromkosten plötzlich verfünffachen.

Hintergrund solcher Kündigungen dürfte sein, dass sich solche gekündigten Verträge für den Energielieferanten nicht mehr rechnen, also unwirtschaftlich geworden sind. Dabei ist anzunehmen, dass der eine oder andere Lieferant Lieferverpflichtungen übernommen hat, ohne die entsprechende Eigenbelieferung zu den bei Vertragsabschluss geltenden Marktpreisen einzudecken. Der Lieferant spielte möglicherweise mit dem Gedanken, die Energiepreise könnten auch wieder sinken und er könnte sich dann günstiger eindecken als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (short sale).

Spätestens der Russland-Krieg gegen die Ukraine und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Energiemärkte, haben solchen Spekulationen eine besondere Dynamik verliehen.

In diesem Zusammenhang berufen sich die Energielieferanten regelmäßig darauf, dass sie entweder aufgrund ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder aber aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) an der vertraglichen Energielieferung an den Kunden gehindert seien, weil ihnen die Energielieferung wirtschaftlich nicht zugemutet werden könne. Es drohe eine Existenzgefährdung des Lieferanten.

Nach unserer Auffassung greift die vorgenannte Argumentation im Regelfall nicht durch. Ein Energielieferant kann wirtschaftliche Risiken aus Marktpreisschwankungen dadurch reduzieren oder vollständig ausschließen, indem er sich entsprechend seiner Verkaufsseite mit der verkauften Energie eindeckt oder Sicherungsgeschäfte abschließt. Trifft er allerdings die kaufmännische Entscheidung, sich später eindecken zu wollen und spekuliert er auf sinkende Marktpreise, so ist dies ein allein kaufmännisches und unternehmerisches Risiko, welches der Energielieferant damit übernimmt und nicht im Nachhinein auf den Kunden während eines laufenden Vertrages abwälzen kann, indem er den Vertrag vorzeitig fristlos beendet. Ein vertraglicher Festpreis bleibt auch bei unerwarteten Kostensteigerungen bindend.

Wenn Sie als Kunde eines Energielieferanten von einer solchen fristlosen Kündigung des Energieliefervertrages betroffen sind, können sie dagegen rechtlich vorgehen. Der Kündigung sollte aus den vorgenannten Gründen widersprochen werden. Wenn der Energielieferant nicht reagiert und die Kündigung nicht zurück nimmt (womit leider zu rechnen ist) bleibt nur der Rechtsweg. Insofern kommt eine Klage gerichtet auf Fortführung des unrechtmäßig gekündigten Vertrages zu gleichen Bedingungen in Betracht und/oder die Geltendmachung von Schadensersatz wegen der auf Kundenseite entstehenden teilweise erheblichen Mehrkosten bei Abschluss eines neuen Vertrages zu den jetzt geltenden Marktkonditionen.

Wenn Sie unsere Beratung in dieser Angelegenheit wünschen, schildern Sie bitte kurz den zu Grunde liegenden Sachverhalt. Wir nehmen dann Kontakt zu Ihnen auf und geben nach Durchsicht der zu Grunde liegenden Verträge eine Handlungsempfehlung verbunden mit einer Prognose der Rechtsverfolgungskosten.

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