Fotografen: Abmahnung im Urheberrecht vor Einleitung eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz?

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Warum abmahnen im Urheberrecht?
 
Wird das Recht des Urhebers verletzt, stellt sich die Frage, ob und warum sich das Vorgehen mit einer Abmahnung gegen einen Verletzer lohnt.

§ 97 a Abs. 1 UrhG regelt das Abmahnungserfordernis. § 97 a Abs. 1 UrhG ist § 12 Abs. 1 UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nachempfunden. Somit ist auch die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik von Relevanz. § 97 a Abs. 1 UrhG ist mit der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie, dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 in das Urhebergesetz eingeführt worden. Eine Neufassung dieser Vorschrift erfolgte durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1.10.2013.

Abmahnung im Urheberrecht – keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren

Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens. Der Wortlaut des § 97 a UrhG ist eindeutig: Es „soll“ abgemahnt werden, es „ist“ nicht zwingend erforderlich. Das sehen allerdings einige Gerichte anders. Sie werden erst dann tätig, wenn eine Abmahnung nachgewiesen wird. Aus diesem Grund sollte eine vorherige Abmahnung erfolgen. Die Abmahnung ist zunächst der günstigste und schnellste Weg die Rechtsverletzung zu unterbinden.

Warum einstweilige Verfügung im Urheberrecht?

Der Verletzte Urheber kann mit einer einstweiligen Verfügung den Unterlassungsschuldner dazu zwingen, die Rechtsverletzung zu unterlassen und muss nicht erst bis zum Ablauf des Gerichtsverfahrens warten. Mit der Einstweiligen Verfügung werden schnell Fakten geschaffen.

Das Risiko einer unterbliebenen Abmahnung im Urheberrecht

Es besteht das erhebliche Risiko, dass der Gegner die Klageforderung sofort anerkennt. In diesem Fall sind die Kosten vom Kläger zu zahlen. Ist eine vorherige Abmahnung unterblieben, kann es zur Kostentragungspflicht des Klägers kommen.

Abmahnung im Urheberrecht? – Fazit

Eine Abmahnung sollte erfolgen, um das Risiko einer Kostentragungspflicht nach § 93 ZPO auszuschalten. Da verschiedentlich Gerichte erst tätig werden, wenn der Kläger eine vorherige Abmahnung nachgewiesen hat, sollte eine vorherige Abmahnung auch aus diesem Grund erfolgen.

Haben Sie Fragen? Die Kanzlei Rieck & Partner berät seit vielen Jahren Mandanten im Designrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Markenrecht, im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht. Falls Sie Fragen haben, schreiben Sie uns unverbindlich hier bei Anwalt.de eine Nachricht. Wird Ihre Marke, Ihr Design oder Geschmacksmuster oder Ihr Urheberrecht verletzt? Wir sprechen in Ihrem Namen eine Abmahnung aus oder erwirken eine einstweilige Verfügung.


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