Die Zeit läuft: Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen nur noch bis 20.06.2016 möglich

  • 1 Minuten Lesezeit

Hintergrund

Kreditverträge, in denen die Verbraucher nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind, können auch heute noch widerrufen werden. Man nennt dies das sog. ewige Widerrufsrecht. Die Verbraucher können durch einen solchen Widerruf beispielsweise von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren, oder auch bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern. Die Chancen, dass die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen unwirksam sind, sind hierbei hoch. Gemäß Stiftung Warentest und Verbraucherzentrale Hamburg waren unter einer Stichprobe geprüfter Darlehensverträge rund 80 % der Widerrufsbelehrungen falsch.

Neues Gesetz soll ewiges Widerrufsrecht begrenzen

Nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.1.2016 hat das Bundeskabinett nunmehr eine Regelung zur Beendigung des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ für Immobilienkredite von Verbrauchern beschlossen. Hierzu äußert sich die Bundesregierung in ihrer Pressemitteilung wie folgt:

„Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.“

Das Gesetz soll voraussichtlich zum 20.03.2016 in Kraft treten, danach tritt eine Übergangsregelung in Kraft, so dass die Verbraucher noch 3 Monate Zeit haben, einen Widerruf zu erklären. Bis zum 20.06.2016 muss ein solcher Widerruf dann gegenüber der Bank erfolgen.

Die Zeit läuft

Betroffene Darlehensnehmer sollten ihre Verträge daher zeitnah anwaltlich überprüfen lassen. Der Widerruf muss dann unbedingt vor dem 20.06.2015 erklärt werden. Die Stiftung Warentest rät in einer Erklärung vom 27.01.2016 zu schnellem Handeln, da die Vorbereitung eines solchen Widerrufs und die Überprüfung der Widerrufsbelehrung in der Regel einige Zeit in Anspruch nehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ulrike Hoffmann

Beiträge zum Thema