Diebstahl des Leasing-Kfz

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Einem Autofahrer wurde sein Leasing-Kfz kurz vor dem Zeitpunkt der Rückgabe gestohlen. Bei Abschluss des Leasingvertrages hatte er vereinbarungsgemäß eine Kaskoversicherung für den geleasten Audi A 3 abgeschlossen. Da die Kaskoversicherung jegliche Zahlung ablehnte, weil sie Zweifel an dem Diebstahl hatte, verklagte die Leasinggesellschaft den Leasingnehmer auf den Zeitwert des Kfz in Höhe von 13.000,-- €.

Nach einem Urteil des OLG Hamm trägt der Leasingnehmer laut Leasingbedingungen auch das Risiko des Fahrzeugdiebstahls. Im vorliegenden Fall hatte es der Leasingnehmer versäumt, die Leasinggesellschaft über alle für den Fahrzeugdiebstahl bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Einer derartigen Informationspflicht folgt jedoch als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag.

Der Leasingnehmer hatte lediglich mitgeteilt, er sei am Diebstahlstag nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen und habe dann später das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden. Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptung fehlten. Auch konnte er nicht erklären, warum einer der beiden von ihm der Kaskoversicherung als Originalschlüssel übersandten Schlüssel nicht in das Fahrzeug passten. Aus diesem Grund verweigerte die Kaskoversicherung die Zahlung.

Nunmehr hat das OLG Hamm den Autofahrer verpflichtet, 13.000,-- € Schadensersatz an die Leasinggesellschaft zu zahlen (OLG Hamm, AZ: 18 U 84/13).


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