Dienstliche Beurteilung und Beförderung von Studienräten in Rheinland-Pfalz

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Oftmals überprüft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Rheinland-Pfalz aus Anlass des Beförderungsverfahrens zum Oberstudienrat vor dem Beförderungsstichtag (18.05.) die dienstlichen Beurteilungen der Studienräte sowohl im Sektor 1 als auch im Sektor 2. Dabei nimmt die ADD einen Quervergleich vor. Wenn nach ihrer Auffassung an einer Schule zu viele gute Beurteilungen vergeben wurden, wird ein erneuter Unterrichtsbesuch durchgeführt und dabei überprüft, ob die dienstliche Beurteilung Bestand hat oder aufgehoben wird.

Diese Vorgehensweise der ADD ist rechtlich nicht gesichert; es liegt insbesondere bislang keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vor, die diese Vorgehensweise billigt.

Die Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren“ regelt ausdrücklich nur, dass in besonderen Fällen die Schulbehörde oder das fachlich zuständige Ministerium Beurteilungen erstellen kann. Dass diese auch berechtigt sind, dienstliche Beurteilungen, die der Schulleiter gefertigt hat, zu überprüfen und aufzuheben, geht hieraus nicht hervor.

Überdies bestehen Zweifel daran, dass die ADD berechtigt ist, derartige dienstliche Beurteilungen zu überprüfen bzw. aufzuheben. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier bereits im Urteil vom 13.07.2006 (1 K 159/06.TR) betont und darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsvorschrift keine Regelungen und Kriterien dazu enthält, wann Zweifel an der Richtigkeit oder Schlüssigkeit einer dienstlichen Beurteilung von einem solchen Ausmaß bestehen, dass ein Einschreiten der Fachaufsichtsbehörde gerechtfertigt sein kann. Ebenso wenig ist aus der Verwaltungsvorschrift ersichtlich, wer in welchem Verfahrensstadium derartige Zweifel feststellen soll und in welcher Form eine derartige Feststellung zu erfolgen hat. Vielmehr enthält die Verwaltungsvorschrift zu einer solchen Überprüfung keinerlei Aussagen.

Die ADD zitiert insoweit häufig das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26.11.2013 (7 K 1377/02.MZ). Dieses hatte in dem zugrunde liegenden Verfahren einen derartigen besonderen Fall bejaht, weil die Schulleiterin sämtliche 20 an ihrer Schule tätigen Studienräte unterschiedslos mit der Höchstpunktzahl (300 Punkte) beurteilt hatte. Das Urteil betrifft somit einen Ausnahmefall; außerdem liegt auch hierzu keine zweitinstanzliche Entscheidung vor.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 08.08.2005 (2 A 10372/05.OVG) entschieden, dass im Bereich der Beförderung im Sektor 1 die Beförderungskonzeption eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schule verfolgt. Dies spricht dafür, dass wegen der besonderen Sachnähe und Eigenverantwortlichkeit für die Personalsteuerung primär der Schulleiter dazu berufen ist, aufgrund der dienstlichen Beurteilung auszuwählen, welcher Studienrat im Sektor 1 befördert werden soll. Im Übrigen hat das OVG bereits in dem vorerwähnten Urteil festgestellt, dass die sowohl damals als auch heute noch geltenden Beurteilungsrichtlinien unter erheblichen Schwächen leiden und dass es dabei zu gegenüber anderen Verwaltungen atypischen Sachlagen kommt.

Dennoch wurden die Beurteilungsbestimmungen seither nicht angepasst, was etwa dergestalt möglich wäre, dass ein zentraler Zweitbeurteiler eingesetzt würde oder feste Quoten für die Beurteilungen vorgegeben würden. Der Umstand jedoch, dass dies in den zurückliegenden Jahren seit der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz nicht geschehen ist, vermag als solches nicht ohne Weiteres ein Selbsteintrittsrechts der ADD zu rechtfertigen.

Demnach ist festzuhalten, dass gegenwärtig die Rechtslage in Rheinland-Pfalz offen ist. Keineswegs lässt sich mit der Argumentation der ADD die Auffassung vertreten, es sei unproblematisch, dass diese zu einem Selbsteintritt berechtigt und befugt sei, die dienstlichen Beurteilungen der Studienräte zu überprüfen bzw. aufzuheben.

Betroffenen Studienräten ist daher zu empfehlen, gegen derartige Bestrebungen rechtzeitig, ggf. mit anwaltlicher Hilfe, vorzugehen, um eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung zu vermeiden bzw. sicherzustellen, dass sie am Beförderungsverfahren weiter teilnehmen.


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