Diese Regeln gelten für den Nachweis der Berufsunfähigkeit bei Berufswechsel

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  • Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf maßgeblich, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt wurde (§ 172 Abs. 2 VVG n. F.).

  • Bei einem Berufswechsel ist grundsätzlich der neu ergriffene Beruf entscheidend.

  • Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Berufswechsel ausschließlich leidensbedingt erfolgte, bleibt der vorherige Beruf als Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebend.

  • Die Darlegungs- und Beweislast für den leidensbedingten Wechsel trägt der Versicherungsnehmer (VN).

  • Der Beweis kann nur aufgrund einer Würdigung der äußeren Umstände geführt werden, die die leidensbedingte Motivation plausibel erscheinen lassen.

  • Art und Schwere der gesundheitlichen Leiden und der daraus resultierenden Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit sind dabei von maßgeblichem Gewicht.

  • Wird lediglich die Arbeitszeit reduziert soll nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.  vom 18.11.2022 nicht erforderlich sein, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass die Reduzierung ausschließlich leidendsbedingt sei. 

    Zunehmende Einschränkungen der Berufstätigkeit haben nach dem OLG Frankfurt in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie nicht nachweislich ausschließlich leidensbedingt erfolgt seien. Dass der Versicherungsschutz für ihren Beruf in gesunden Tagen einer zeitlichen Begrenzung der liegen könnte, sei für die versicherte Person bei verständiger Würdigung der Bedingungen ohne eine entsprechende Regelung nicht erkennbar. 

    Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das OLG deshalb in der Beweisaufnahme den beauftragten medizinischen Sachverständigen für sein Gutachten vorgegeben, auf die frühere Vollzeittätigkeit der Versicherten abzustellen. Das Gutachten bestätigte eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit.
Foto(s): Peter Dörrenbächer

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