Diesel Hammer des OLG München im Mercedes Abgasskandal

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Das Oberlandesgericht München hat am 7. August 2023 in einen durch die Rechtsanwälte Klamert& Partner Rechtsanwälte München geführten Verfahren, die Mercedes Benz AG zum Schadensersatz gemäß §§ 826,31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. 

Aktenzeichen: 3 U 5954/20

Der OLG-Senat ist davon überzeugt, dass eine fehlende Rückschaltung in den Füllstandsmodus dem den Dieselskandal prägenden Zielkonflikt zwischen Abgasreinigung und AdBlue Verbrauch geschuldet ist.

Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abgasnachbehandlung hätte offensichtlich derart viel AdBlue benötigt, dass ein Auffüllen des AdBlue Tanks zwischen den Wartungsintervalle nötig geworden wäre, eine Folge, die – wie mittlerweile allgemein bekannt – die Automobilindustrie unbedingt vermeiden wollte.

Dies ist gemäß dem Münchner Senat kein Zufall, sondern nach Überzeugung des Senats von der Beklagten genauso beabsichtigt, um am Prüfstand die Grenzwerte einzuhalten, die auf der Straße aufgrund der im weiteren Verlauf zu niedrige Ad-Blue Dodsierung nicht eingehalten werden können.


Laut unserem Kenntnisstand ist dies das erste Urteil diesbezüglich in Deutschland.


Die Klagepartei erwarb im November 2016 einen Mercedes Benz GLK 250 BlueTEC, 4 MATIC,2,1 l Diesel Euro 6.

Das Fahrzeug ist betroffen von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) vom 3.8.2018, mit der Begründung unzulässige Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der vom KBA so bezeichneten Strategie A. Im Rahmen dieser Strategie A rügt das KBA die Einstellung der Motorsteuerung Software durch das so genannte „Bits 13“ welches zu zwei verschiedenen Modi bei der Abgasnachbehandlung für. Der Rückrufbescheid des KBA ist nicht rechtskräftig, da Mercedes hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat, über das noch nicht entschieden ist.


Die Beklagte ist der Meinung, dass die verschiedenen Betriebsmodi nicht zur Täuschung auf dem Prüfstand implementiert wurden, sondern im Realbetrieb in gleicher Weise funktionieren. Zudem beugten sie dem so genannten „Ammoniak-Schlupf“ bei erreichter Speicherfähigkeit des Katalysators vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei darüber hinaus nicht von dem ursprünglichen Rückrufbescheid des KBA, sondern von einem Ergänzungsbescheid „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“ erfasst, der keine konkrete Auseinandersetzung mit der Ausgestaltung der gerügten Funktion im vorliegenden Fahrzeugtyp enthalte.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des KBA. Gemäß dem entscheidenden Senat ist diese Auskunft einem Gutachten gleichzusetzen.

Gemäß der Auskunft verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über zwei Modi der Abgasnachbehandlung, welche die Beklagte mit „Füllstands –“ und „Online – Modus“ bezeichnet. Laut KBA wird der effektive Füllstandsmodus nach Motorstart genutzt, nach Ablauf des Prüfzyklus wird in den weniger effektiven Online – Modus umgeschaltet. Eine Rückkehr in den effektiven Füllstands – Modus erfolgt erst nach Motor Neustart. Dies bedeutet, dass im Onlinemodus nach Ablauf des Prüfzyklus weniger AdBlue in dem Motor eingespritzt wird, als eigentlich zu Abgasnachbehandlung notwendig wäre und somit nach Ablauf des Prüfzyklus die Abgaswerte deutlich erhöht sind.

Diese Technik bewertet der Senat nicht nur als unzulässige Abschalteinrichtung, sondern aufgrund der Machart der beanstandeten Technologie, auch als sittenwidrig im Sinne des §§ 826 BGB. Vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 25.5.2020 Aktenzeichen: VI. ZR 252/19 Rn. 16 ff.)

Der Senat ist der Meinung, dass die hier implementierte Technologie anders konstruiert ist, als die so genannte“Umschaltlogik“ der Volkswagenmotoren EA 189, jedoch wird in der hier gerügten „Strategie A“ zumindest für den weit überwiegenden Teil der Straße Fahrten ein ähnlicher Effekt erzielt. 

Der effektive Füllstandmodus wird nach Ende des für den Prüfverlauf notwendigen Zeitfensters abgeschaltet. Er wird auch im weiteren Fahrverlauf unabhängig von sämtlichen – laut der Beklagten messbaren – Parametern wie Umgebungsbedingungen, bereits ein dosierte AdBlue Menge oder Menge der Stickoxid Rohemissionen nicht wieder in den Füllstandsmodus zurückgewechselt. Dies geschieht erst bei Motorneustart.

Diese Funktionsweise steht fest aufgrund der eingeholten Auskunft des KBA und ist zwischen den Parteien unstrittig. In fast allen in Deutschland geführten Verfahren gegen Mercedes wird diese Funktionsweise von Seiten Mercedes bisher immer unstreitig gestellt.

Wie bereits beschrieben hätte eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abgasnachbehandlung derart viel AdBlue benötigt, dass ein Auffüllen des AdBlue Tanks zwischen den Wartungsintervalle nötig geworden wäre, eine Folge, die – wie mittlerweile allgemein bekannt – die Automobilindustrie unbedingt vermeiden wollte.

Das Ammoniak – Schlupf „die Stabilität des Gesamtsystems“ beeinträchtigen kann, genügt als Vortrag für eine Ausnahme aufgrund Motorschutzes nicht.

Die Tatsache, dass die Beklagte Rechtsmittel gegen den Rückrufbescheid des KBA eingelegt hat ist hier vorliegend nicht von Relevanz. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsverfahrens ist daher nicht angezeigt.


Nach alldem war der Senat richtigerweise der Überzeugung, dass die Mercedes AG mit Wissen und Wollen, in sittenwidriger Weise, die Abgasnachbehandlung so konfiguriert hat, dass sie nach einem dem Prüfzyklus nachgebildeten Zeitraum, derart an Effektivität verliert, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden können.

Aus den oben genannten Gründen wurde deshalb die Mercedes Benz AG zu Recht zum Schadensersatz verurteilt.


Wehren Sie sich jetzt.

Die Gerichte entscheiden in der Zwischenzeit deutlich für die Verbraucher. 

Im Grundsatz entscheiden die Gerichte für die Verbraucher, wie juristischen Personen, die gegen die Autokonzerne Vorgehen, was zur Rückgabe des PKW bei Abzug der so genannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises oder zu einem reinen Schadensersatz führt.

Nur wer sich wehrt kann sein Recht geltend machen und den vorliegenden Vermögensverlust verhindern. Wahren Sie Ihre Rechte.

Derzeit übernehmen alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland die Kosten, wenn der Rechtsschutz Versicherungsvertrag bei Kaufvertrag Abschluss vorlag. Es besteht auch die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung, so dass man risikofrei und ohne Kosten gegen die Konzerne vorgehen kann, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorliegt.

Klamert & Partner Rechtsanwälte München vertreten deutschlandweit in über 15.000 Verfahren betroffene Verbraucher und gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland im Diesel Abgasskandal.

Rechtsanwalt Klamert und sein Team der Klamert & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.



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