Dieselabgasskandal der Audi AG zum Porsche Cayenne mit acht Zylindern!

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Die Audi AG ist wieder für die Abgasmanipulationen an einem Porsche Cayenne zu Schadenersatz verurteilt worden. Die Audi AG hat den 4,2 Liter-Motor des gegenständlichen Fahrzeugs mit acht Zylindern nach der Euro 5-Norm gebaut.

Wieder einmal muss die Audi AG Schadenersatz für ihre Rolle im Dieselabgasskandal zahlen, auch wenn es ein Fahrzeug der Konzernschwester Porsche betrifft. Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 4. Mai 2022, Az.: 7 O 217/20) hat die Audi AG verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag von 3839,21 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 27. Februar 2022 in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz und Zinsen aus 59.693,01 Euro seit dem 9. Januar 2020 bis zum 26. Februar 2022 in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz sowie weitere 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2020 zu zahlen.

Der Hintergrund: Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug Porsche Cayenne (4,2 Liter TDI mit acht Zylindern und Euro 5-Norm) am 9. Februar 2018 zum Preis vom 67.769 Euro bei 40.844 Kilometern gebraucht erworben. Zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 65.769 Kilometern. Am 23. März 2022 hat der Kläger das Fahrzeug für 52.000 Euro bei 77.663 Kilometern privat verkauft. Zur Reduzierung der Stickoxidemissionen wird bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein sogenanntes Abgasrückführungssystem eingesetzt. Bei diesem wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Steuerung der Abgasrückführung erfolgt temperaturabhängig.

„Der Kläger behauptet, der Vorstand der Audi AG hätte von dem Einbau und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und dies sowie nachteilige Folgen für die Käufer aus Gewinnstreben zumindest gebilligt. Der Vorstand der Beklagten sei vollumfänglich über den Stand der jeweiligen Dieselmotorentwicklung und der entsprechenden Abgastest- und Typengenehmigungsverfahren informiert gewesen. Der Kläger behauptet weiter, er hätte den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der gesetzeswidrigen Software nicht geschlossen. Durch das Software-Update zur Entfernung der Abschalteinrichtungen werde kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, da Folgeschäden an dem Fahrzeug drohten. Sie trägt ein Thermofenster, eine Aufheizstrategie mittels Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und eine Lenkwinkelerkennung vor. Durch die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgestellten Abschalteinrichtungen werde ein Zustand wie beim EA189 erreicht“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Saarbrücken erstritten.

Die Audi AG wiederum behauptet, es gebe keine Umschaltung zwischen zwei Betriebsmodi der Abgasrückführung, wie dies bei dem Motortyp EA189 der Fall gewesen sei. Zudem könne allein aus der Verwendung einer (unzulässigen) Abschalteinrichtung nicht auf ein sittenwidriges Handeln geschlossen werden. Das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro 5-Norm und stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein.

Das hat das Gericht nicht zugelassen. Die Beklagte hat den Kläger dadurch geschädigt, dass sie einen Motor mit zumindest einer auch nach den Feststellungen des KBA unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und über die Porsche AG die betroffenen Fahrzeuge mit einer durch Täuschung des KBA erschlichenen Typgenehmigung zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht hat. „Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann nämlich davon ausgehen, dass bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs die notwendige EG-Typgenehmigung nicht nur formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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