Dieselgate: VW haftet für Skoda Yeti mit Software-Update

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Mit Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3.07.2019, Az. 4 O 673/18 (nicht rechtskräftig), erhält unser Mandant den Kaufpreis für einen Skoda Yeti zzgl. Zinsen von der VW AG erstattet. Abgezogen wird lediglich ein Nutzungsvorteil für die gefahrenen Kilometer. Sämtliche Kosten des Rechtsstreits hat Volkswagen ebenfalls zu tragen. 

Justus Rechtsanwälte erzielt weitere Urteile gegen VW im Diesel Abgasskandal

Unser Mandant kann im Gegenzug seinen Skoda Yeti 2.0 TDI nach einer Fahrleistung von 100.041 km an VW zurückgeben. Gekauft hatte der Kläger den Skoda Yeti als Gebrauchtfahrzeug im Mai 2014 bei einem Autohändler in Neubrandenburg zu dem Kaufpreis von 19.900 € inkl. MwSt.

Schadenersatz trotz Aufspielen des Software Update für Skoda Yeti

Das Fahrzeug ist mit einem von VW hergestellten und in Verkehr gebrachten Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet, welcher nach Angaben von Volkswagen die Abgasnorm Euro 5 einhalten sollte. Mit Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) vom 14.10.2015 wurde die VW AG verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA189, die aus Sicht des KBA unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu beseitigen. Unser Mandant hat das vom KBA freigegebene Software-Update auch in Anspruch genommen und installieren lassen. 

Wir trugen im Wesentlichen vor, dass das von Volkswagen entwickelte Software-Update nicht geeignet ist, die Mängel im NOx-Ausstoß und den negativen Einfluss auf andere Parameter, wie z. B. Ausstoß von Kohlendioxid oder Rußpartikeln sowie den gesteigerten Kraftstoffverbrauch, zu beseitigen. 

Hätte unser Mandant gewusst, dass der Skoda Yeti derart manipuliert ist, so hätte er das Auto nicht gekauft.

VW bestreitet weiter die Kenntnis des Vorstandes

Die Beklagte bestreitet weiter das Vorliegen eines täuschungsbedingten Schadens und vertritt die Ansicht, dass eine Umrüstung mit einem Software-Update und einem Kostenaufwand von 100,- € möglich sei. Auch lässt Volkswagen trotz vieler entgegenstehender Urteile und Aussagen weiter bestreiten, dass die vertretungsberechtigten Organe, also der Vorstand, von den Manipulationen Kenntnis gehabt hätten.

Im Ergebnis gab das Landgericht Neubrandenburg uns in allen Punkten Recht und bejahte den Schadenersatzanspruch gegen VW aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB.

Abzug des Nutzungsvorteils:

Unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km ergab sich ein Nutzungsvorteil i. H. v. 6.635,83 € für die durch die Klägerseite gefahrenen 100.036 km. 

Für das Bestehen des Schadenersatzanspruches sei es ohne Belang, dass die Klägerseite das von der Beklagten angebotene Software-Update in Anspruch genommen hat. Die Klägerseite habe keinen Anspruch darauf (geltend gemacht), das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen, den Anforderungen der Euronorm 5 genügenden Zustand zu versetzen (positives Interesse), sondern auf Ersatz des negativen Interesses (Kaufpreis gegen Rückgabe des Skoda Yeti). Dies, da die Klägerseite, wie glaubhaft dargestellt, das Fahrzeug in Kenntnis der Manipulation und der damit eingetretenen Risiken nicht erworben hätte (so auch LG Darmstadt).

VW haftet für Skoda als Hersteller

Da die VW AG den Motor federführend entwickelt und zur Montage auch in den Fahrzeugen der Konzerntochter Skoda in Verkehr gebracht hat, haftet sie der Klägerseite auch, wenn sie selbst nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist.

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