Dieselskandal der Daimler AG bei GLK 250 CDI 4MATIC: Landgericht will grundlegende Fragen klären!

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Das Landgericht Bad Kreuznach setzt die Daimler AG im Dieselabgasskandal unter Druck. Das Gericht will ganz genau wissen, ob ein Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4MATIC eine oder mehrere Einrichtungen zur Prüfstandserkennung enthält. Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat den Beschluss erwirkt.

Mit einem Auflagen- und Beweisbeschluss will das Landgericht Bad Kreuznach (Beschluss vom 17.02.2021, Az.: 4 O 121/20) ein Dieselverfahren gegen die Daimler AG klären. Durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens soll Beweis über wesentliche Fragen einen Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4MATIC erhoben werden. Das Gericht will im Kern wissen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug ab Werk eine oder mehrere technische Einrichtungen und/oder Software enthält, die erkennt beziehungsweise erkennen, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und in diesem Fall den Schadstoff- und/oder Kohlenstoffdioxidausstoß gegenüber dem Ausstoß im realen Fahrbetrieb reduziert beziehungsweise reduzieren.

„Das Landgericht Bad Kreuznach vermutet damit in dem GLK 250 CDI 4MATIC eine illegale Abschalteinrichtung in Form einer Software in der Motorsteuerung, wie sie aus anderen Daimler-Modellen und aus Dieselfahrzeugen anderer Hersteller, beispielsweise der Audi AG, bereits bekannt ist“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde. Er hat den Beschluss bewirkt und weist auf ein ähnliches Urteil zu einem Mercedes-Benz GLK-Modell hin: Vor dem Landgericht Offenburg (Urteil vom 15.02.2021, Az.: 3 O 240/20) wurde die Daimler AG verurteilt, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation einer Software in der Motorsteuerung des Fahrzeugs Mercedes-Benz GLK 220 CDI resultiert, welche anhand der Geschwindigkeit und der Beschleunigung des Fahrzeugs erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und auf dem Prüfstand in einen Fahrmodus mit niedrigem Schadstoffausstoß schaltet (sogenanntes Slipguard).

Ebenso stellt das Gericht die Frage, ob das OBD-System des Fahrzeugs ab Werk dergestalt technisch verändert sei, dass die wegen zu hoher Emissionswerte eigentlich zu speichernden Fehlermeldungen nicht erkannt/gespeichert/angezeigt würden, weil anderenfalls die Abgasuntersuchungen nicht bestanden werden könnten. Unter der Abkürzung OBD versteht man das On-Board-Diagnosesystem, das maßgeblich für die Durchführung der Abgasuntersuchung auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist. Ordnungsgemäß funktionierende OBD-Systeme machen den nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Abgassysteme im Normalbetrieb in den mit Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugen für Prüfer, Mechaniker und Fahrzeughalter in einem dafür vorgesehenen Fehlerspeicher sichtbar.

„Durchaus interessant ist auch die Frage, ob solche gegebenenfalls vorliegenden Einrichtungen technisch einen nachvollziehbaren Hintergrund hätten oder ob sie keinen anderen vernünftigen Zweck hätten, als auf dem Prüfstand niedrigere Emissionswerte zu erzeugen als im realen Fahrbetrieb. Damit würden sie gegen die einschlägige EG-Verordnung verstoßen und definitiv als illegale Abschalteinrichtungen gelten. Dann wird es in diesem Verfahren, aber auch in vielen anderen Dieselabgasverfahren eng für die Daimler AG. Es werden dann kaum noch Schlupflöcher vorhanden sein, sich der Schadenersatzpflicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu entziehen“, betont Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Kürzlich hat der Verbraucheranwalt übrigens einen weiteren Beschluss gegen die Daimler AG erwirkt. Das Landgericht Neuruppin (Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 3 O 49/21) macht die Entscheidung des Rechtsstreites zwischen dem geschädigten Verbraucher und der Daimler AG im Wesentlichen von drei Fragen abhängig: Gibt es eine Abschalteinrichtung? Ist die Abschalteinrichtung unzulässig? Liegt Vorsatz/Sittenwidrigkeit vor? Im vorliegenden Fall geht es vor allem darum, inwieweit außerhalb der äußeren Bedingungen einer Prüfstandsituation Abschaltungen erfolgen.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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