Dieselskandal EA 189, Ansprüche auch jetzt noch einklagen, aktuelles Urteil des LG Oldenburg

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Dieses Urteil könnte für Volkswagen teuer werden. 

Denn in einem aktuellen Urteil des LG Oldenburg vom 14.08.2020 kommt dieses zutreffend zu dem Ergebnis, dass auch die Ansprüche von Geschädigten, die erst 2020 gegen VW klagen, nicht verjährt sind.

Ausgangslage

Die Haftung von VW ist nun geklärt.

Der BGH hat mit Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) die Haftung von Volkswagen im Dieselskandal bei Motoren des Typs EA 189 grundsätzlich bejaht.

Aktuell melden sich immer wieder geschädigte Käufer, die sich aber nicht an der Musterfeststellungsklage am OLG Braunschweig beteiligt hatten und fragen, ob sie nun noch klagen können.

Problem Verjährung

Da Volkswagen in diesen Verfahren die Einrede der Verjährung erhebt, stellt sich die Frage, ob diese durchgreift.

Nein, meint RA Koch, der zahlreiche Verfahren gegen VW führt und in seiner Rechtsauffassung auch durch aktuelle Urteile bestätigt wird.

Denn das Landgericht Oldenburg kommt im Urteil vom14.08.2020 zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Frage einer Verjährung im Einzelfall durch Ermittlung der Kenntnisse des jeweiligen Verbrauchers zu beurteilen ist.

Die Verjährung beginnt zu laufen, wenn der Anspruchsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen hat, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Daher muss die insoweit beweisbelastete Volkswagen AG beweisen, dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall beim Kläger vorliegen. Eine pauschalisierte Betrachtung anhand der seitens Volkswagen seitenweise vorgetragenen Presseberichterstattungen im Jahr 2015 ist da wenig aussagekräftig, denn entscheidend ist allein die konkrete Kenntnis (bzw. fahrlässige Unkenntnis) des jeweiligen Klägers.

Die Geschädigten wussten aber regelmäßig vor dem 01.01.2017 nicht, dass

a) ihr Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung hatte (VW hat dies immer wieder bestritten)

b) ihr Fahrzeug einer dauerhaften Gefahr der Betriebsstillegung oder -einschränkung unterlag (auch das hat VW fortlaufend bestritten und dies war für den BGH ein wesentlicher Umstand, der die Haftung begründet)

c) VW planmäßig, auf einer strategischen Entscheidung der Führungsebene der Volkswagen AG beruhend millionenfach das KBA getäuscht hat bei der Erschleichung der Typengenehmigung und dabei die Schädigung der Kunden und der Umwelt eingeplant hat (auch das war für den BGH maßgeblich)

d) den subjektiv erforderlichen Komponenten des Anspruchs (Profitgier der Handelnden bei VW)

Dies bestätigt nun das LG Oldenburg, aaO.

Es ist eben nicht ausreichend, dass der Geschädigte nur weiß, dass sein Auto von einem „Dieselskandal“ betroffen“ ist und ein Softwareupdate erfolgt, so auch aktuelle Entscheidungen der Landgerichte Duisburg, Frankfurt und Trier.

Auch das LG Krefeld führt insoweit im Urteil vom 19.08.2020 – 2 O 541/19 aus:

"Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat weder bewiesen noch ist sonst ersichtlich, dass die Klagepartei gerade von der Manipulation seines konkreten Fahrzeugs vor der Durchführung des Updates Kenntnis hatte und dass seitdem bis zu der Klageerhebung mehr als drei Jahre vergangen sind."

Auch danach sind Ansprüche noch nicht verjährt.

Hinzu kommt, dass aufgrund der bis ins Jahr 2019 diametral sich widersprechenden Rechtsprechung der verschiedenen Oberlandesgerichte keine hinreichend Klarheit über das Bestehen eines Anspruch bestand.

Anspruch nach § 852 BGB nicht verjährt

Weiter können sich Geschädigte auf § 852 BGB beziehen, dass Volkswagen jedenfalls das, was durch den Betrug erlangt wurde, noch binnen 10 Jahren herauszugeben ist, dazu auch Augenhofer, VuR 2019, 83 und aktuell AG Marburg.

Schon deshalb ist der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (ggf. gekürzt um eine Händlermarge) unverändert zu erstatten,

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 189 besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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