Dieselskandal: Wann verjähren meine Ansprüche?

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Ist man als Autofahrer vom Abgasskandal betroffen, will man natürlich nicht auf dem Schaden – z. B. durch Wertverlust des Autos – durch den Dieselskandal sitzen bleiben. Deswegen wollen viele Betroffene Ansprüche gegen den Hersteller ihres Autos oder gegen den Verkäufer geltend machen und z. B. Schadensersatz verlangen. Allerdings ist das nicht zeitlich unbegrenzt möglich, denn auch Ansprüche aus dem Dieselskandal verjähren. Wie lange Sie Ihre Ansprüche aus dem Dieselskandal gegenüber VW, Audi, Skoda, Porsche oder auch Mercedes / Daimler geltend machen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Rechte im Abgasskandal 

Fahren Sie einen Diesel, der vom Abgasskandal betroffen ist, haben Sie unterschiedliche Rechte, die Sie gegenüber dem Hersteller Ihres Autos oder gegenüber Ihrem Autohändler geltend machen können, damit Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben. Betroffen sind Sie vom Dieselskandal, wenn Ihr Fahrzeug ohne Nachrüstung bzw. ohne ein Software-Update die Euro 6 Abgas-Werte nicht einhält. Ist das der Fall und erfüllt Ihr Auto auf dem Prüfstand, aber nicht auch im Normalbetrieb, die geltenden Abgasnormen, ist Ihr Auto juristisch betrachtet „mangelhaft“. Das ist die Grundlage für Ihre Ansprüche gegenüber dem Hersteller bzw. Autohändler. 

So können Sie im Abgasskandal vorgehen: 

  1. Entschädigung bzw. Schadensersatz für den Wertverlust. So können Sie Ihr Auto behalten und nachrüsten lassen.
  2. Auto umtauschen. Nachdem Sie Ihr mangelhaftes Auto zurückgegeben haben, bekommen Sie ein mangelfreies Fahrzeug (gleicher Fahrzeugtyp).
  3. Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie geben das Auto zurück und bekommen den Kaufpreis erstattet. 

Verjährung: Im Dieselskandal gibt es keine einheitliche Verjährungsfrist 

Eine einheitliche Verjährungsfrist gibt es im Dieselskandal leider nicht. Je nach Fahrzeughersteller, Bekanntwerden des Skandals gelten andere Fristen. Außerdem macht es einen Unterschied, ob Sie einen Gebrauchtwagen gekauft haben oder einen Neuwagen. 

Und nicht zuletzt ist auch entscheidend, ob Sie z. B. Schadensersatz vom Hersteller Ihres Fahrzeugs oder vom Autohändler verlangen. Denn für die Schadensersatzansprüche gegen Autohersteller oder gegen Autohändler gelten unterschiedliche rechtliche Grundlagen – mit unterschiedlichen Fristen für die Verjährung.

1. Vertragsverletzung: Verjährung der Ansprüche gegen Autohändler 

Wollen Sie sich bei Ihrem Autohändler schadlos halten und verlangen von ihm Schadensersatz, ist die rechtliche Grundlage dafür ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Kaufvertrages (Lieferung einer mangelhaften Sache). 

Haben Sie einen Gebrauchtwagen erworben, beträgt die Frist für die Verjährung Ihres Schadensersatzanspruchs in der Regel ein Jahr, haben Sie einen Neuwagen erworben, meist zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs an Sie! 

Diese Frist kann sich in beiden Fällen aber auf drei Jahre verlängern. Das ist der Fall, wenn der Autohändler Ihnen den Mangel am Auto (hält Abgasnorm nicht ein) arglistig verschwiegen hat. Zwar wird das in den wenigsten Fällen der Fall sein, weil Händler kaum arglistig getäuscht haben dürften. Aber Gerichte gehen inzwischen teilweise davon aus, dass sich Autoverkäufer die arglistige Täuschung der Kunden durch den Hersteller (z. B. VW!) zurechnen lassen müssen. Deswegen ist es Betroffenen des VW-Skandals teilweise auch 2018 noch möglich, z. B. Schadensersatz von ihrem Autoverkäufer zu fordern.

Achtung! Da vor allem im Falle von VW-Diesel-Fahrzeugen die meisten Ansprüche gegen Autoverkäufer im Laufe des Jahres 2018 verjähren, sollten Sie als VW-Diesel-Fahrer schnell aktiv werden: Kontaktieren Sie uns, damit wir die Verjährung in Ihrem Fall individuell prüfen können! 

2. Schadensersatz – Anspruch gegen Hersteller (VW, Skoda, Audi, Mercedes, Porsche etc.) 

Will man gegen den Hersteller des eigenen Diesels vorgehen, gestaltet sich die Verjährung anders. Hier gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Ob Gebrauchtwagen oder Neuwagen ist nicht relevant, genauso wie das Datum der Übergabe an Sie. Relevant ist nur der Zeitpunkt, an dem Sie als Betroffener gewusst haben, dass Ihr Diesel vom Diesel-Skandal betroffen sein könnte und Sie wohlmöglich z. B. einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller Ihres Fahrzeugs haben können. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Kenntnis. Ein weiterer Vorteil für Sie:Diese Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem Sie wussten, dass Ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sein könnte.

Achtung! Wollen Sie Ansprüche gegen den Hersteller Ihres Diesel-Skandal-Diesels geltend machen, haben Sie dazu drei Jahre Zeit. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie erfahren haben, dass Ihr Diesel vom Dieselskandal betroffen ist. Zwar ist hier grundsätzlich mehr Zeit. Dennoch ist es sinnvoll – vor allem für VW-Dieselfahrer! – Ansprüche noch 2018 geltend zu machen, da der VW-Skandal 2015 in den Medien aufkam. 

Machen Sie Ihre Rechte rechtzeitig geltend! 

Insgesamt macht es Sinn, als Betroffener im Dieselskandal nicht zu lange damit zu zögern, z. B. Schadensersatz zu verlangen. Wir prüfen auch kurzfristig in einer kostenlosen Ersteinschätzung, ob Sie (noch) Ansprüche im Dieselskandal haben – gegen den Hersteller oder Verkäufer Ihres Diesels! Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich telefonisch oder unkompliziert über das anwalt.de-Kontaktformular!



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