Dieselskandal rund um Sechszylinder-Dieselmotor EA896 GEN 2: Grundsätzlich sittenwidriges Verhalten der Audi AG?

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Das Oberlandesgericht München nimmt die Audi AG wegen des Abgasskandals am Dreiliter-Dieselmotor EA896 GEN 2 und sechs Zylindern ins Visier. Das Oberlandesgericht weist bei Vorliegen von Abschalteinrichtungen deutlich auf vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Audi AG hin.

Die Audi AG gerät immer tiefer in den Strudel des Dieselabgasskandals. Jetzt befasst sich das Oberlandesgericht München mit den Manipulationen an einem Dreiliter-Diesel der Audi AG mit sechs Zylindern und dem Motor EA896 Gen2. In einer Verfügung vom 29. März 2021 (Az.: 17 U 6191/20) weist das Oberlandesgericht auf sittenwidriges Verhalten der Audi AG hin. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug liegen laut Gericht eindeutig Abschalteinrichtungen vor. Vor allem die sogenannte Strategie A steht im Abgasskandal im Fokus. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ (Neuer Europäischen Fahrzyklus) an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert.

„Die Verfügung des Oberlandesgerichts München ist deutlich. Da die Audi AG das Vorliegen der Technologien nicht einmal bestreitet, liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine illegale Abschalteinrichtung vor. Da die Abgasreinigung nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand funktioniert, ist auch von einem sittenwidrigen Handeln auszugehen. Immerhin hat das Bundesgerichtshof schon 2008 entschieden, dass eine Haftung gemäß § 826 BGB besteht, wenn der Handelnde die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, oder wenn er sich dieser Kenntnis bewusst verschließt und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße grob fahrlässig und leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des gesamten Diesel-Abgasskandals spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Weiter heißt es in der Verfügung: „Auf Grund der besonderen Umstände des Verfahrens verletzt ein Entwicklungsingenieur seine Berufspflichten in solchem Maße grob und fahrlässig und leichtfertig, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist, wenn die Programmierung dazu dient, dass nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand eine Abgasreinigung funktioniert.“

„Diese Aussagen sind natürlich sehr förderlich für weitere Betrugshaftungsklagen gegen die Audi AG. Es wird mit einem Urteil vor dem Oberlandesgericht München der Audi AG kaum noch möglich sein, sich aus der Verantwortung für ihr vorsätzliches sittenwidriges Handeln zu stehlen und Schadenersatz nach § 826 BGB zu vermeiden. Das ist insofern wichtig, als dass es immer noch Gerichte gibt, die bei einem verpflichtenden Rückruf von Audi-Modellen mit den Dreiliter- und 4,2-Liter-Dieselmotoren der Auffassung sind, dass kein Vorsatz vorliegen würde. Diese Argumentation wird nach einem verbraucherfreundlichen Urteil des Oberlandesgerichts München kaum mehr Bestand haben können“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Er hat sich übrigens den Ruf als Schrecken der Audi AG erarbeitet und zuletzt für den Halter eines Audi A6 Avant 3.0 TDI mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA896 GEN 2 BiT (Euro 6 plus) und sechs Zylindern Schadenersatz erstritten. Der geschädigte Verbraucher erhält 64.952 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der sich ergebenden Hauptforderung seit dem 21. März 2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Mehr Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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