Dieselskandal; Was geht realistisch und was nicht; ein Überblick!

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Was geht und was geht nicht im Dieselskandal

Die Berichterstattung ist umfangreich und als betroffener Verbraucher kann man leicht den Überblick verlieren.

Mit dem nachfolgenden Überblick sollen die Chancen und Risiken beleuchtet werden, um Verbrauchern eine Entscheidungshilfe zu geben, ob ein Vorgehen gegen den Hersteller (noch) sinnvoll ist.


EA 189 (Volkswagen Konzern bis 2,0 Liter Diesel)

Bei diesem Motor, der den Ausgangspunkt des Dieselskandals bildet, ist die Haftung von Volkswagen inzwischen höchstrichterlich geklärt, BGH VI ZR 252/19.

Einzige Ausnahme ist der T5 (Bulli), bei dem Volkswagen bestreitet, dass die dort ebenfalls vorhandene Umschaltlogik nicht aktiv sei. Das OLG Köln hat Volkswagen dennoch erst jüngst verurteilt, weil es das Bestreiten für unbeachtlich gehalten hat.

Wer bislang allerdings nicht geklagt hat, sieht sich regelmäßig mit der Einrede der Verjährung konfrontiert. Auch wenn der BGH jüngst ausgeführt hat, dass die umfangreiche mediale Berichterstattung allein keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründet und dies im Einzelfall festzustellen ist, nehmen die Instanzgerichte dies dennoch regelmäßig an, wenn die Klagen jedenfalls nach dem 31.12.2019 erhoben wurden und keine Beteiligung an der Musterfeststellungsklage erfolgte.

Dann bleibt dem Geschädigten noch die Berufung auf § 852 BGB, was allerdings nach aktueller Rspr vorrangig bei gekauften Neuwagen und eher bei VWs als bei anderen Konzernmarken in Betracht kommt. Hierzu fehlen aber noch höchstrichterliche Entscheidungen.

Ansprüche bei EA 189 Motoren sind daher noch denkbar, sollten aber genau im Hinblick auf eine mögliche Verjährung genau geprüft werden.


EA 896, 897 (von AUDI hergestellte Motoren im Volkswagen Konzern (idR 3,0 und 4,2 Liter Diesel)

Diese etwa im VW Touareg, verschiedenen AUDI und Porsche Modellen verbauten, von AUDI entwickelten Motoren sind je nach konkretem Modell von einem amtlichen Rückruf des KBA betroffen. Die festgestellten Abschalteinrichtungen sind aber durchaus unterschiedlich.

Sind unzulässige Abschalteinrichtungen durch das KBA festgestellt, wird AUDI derzeit überwiegend nach § 826 BGB verurteilt, ohne amtlichen Rückruf bedarf es idR eines Sachverständigengutachtens, das erhebliche Zeit dauert und Kosten im fünfstelligen Bereich verursacht.

Ob neben AUDI auch die Hersteller gesamtschuldnerisch mithaften, ist umstritten, wird aber aktuell etwa von den Oberlandesgerichten Köln und Oldenburg bejaht.

Erfolgte der Kauf allerdings nach etwa Mitte 2018 muss man sich mit dem Einwand auseinandersetzen, dass AUDI ab diesem Zeitpunkt bereits sein sittenwidriges Verhalten korrigiert habe (unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 5/20). 

Allerdings ist das Verhalten von AUDI mit dem Vorgehen von VW ab September 2015 nicht zu vergleichen und diese Verhaltensänderung ist - etwa mit dem OLG Naumburg - daher auch abzulehnen.


EA288 (Nachfolgemodell des EA 189)

Hier sind die Gerichtsentscheidungen aktuell weitgehend noch zu Gunsten von Volkswagen, da hier bislang keine Rückrufbescheide des KBA vorliegen, die sich auf unzulässige Abschalteinrichtungen beziehen.

Dennoch gibt es auch hier zahlreiche Gerichtsentscheidungen pro Verbraucher, insbesondere wenn der Motor vor der 22. KW 2016 hergestellt wurde. Denn dann gab es nach internen Richtlinien von VW dort eine sog. Fahrkurvenerkennung, die u.a. das OLG Naumburg zum Anlass genommen hat, Volkswagen auch hier zu verurteilen.

Verbraucher müssen aber wissen, dass diese Verfahren mit erheblichen Risiken verbunden sind.


Mercedes OM 651, 642

Bei Mercedes (Daimler AG) liegen nur bei einigen Modellen offizielle Rückrufe vor. 

Bei Vorliegen solcher Rückrufe wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen (insbesondere wegen der sog. Kühlmittelsolltemperatur-Regelung) sind die Erfolgsaussichten letztlich gut, ohne Rückruf muss sich der Verbraucher bei hinreichend konkretem Vortrag auf ein Sachverständigengutachten einstellen.

Insbesondere bei Fahrzeugen ohne Rückruf stellt ein Verfahren daher ebenfalls ein erhebliches Risiko dar.

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug von Mercedes mit den Motoren OM 642 und 651 besitzen, stehen wir Ihnen mit unseren Erfahrung zur Verfügung

Ebenso bei Fahrzeugen aus dem VW-Konzern mit einem EA 288 oder auch  den größeren 3,0 Liter oder 4,2 Liter Motoren (EA 896, 897) besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen

Letztlich gilt dies auch beim EA189, wenn diese als Neufahrzeug erworben wurden.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Foto(s): @SALEO

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