Digitales Kennzeichen- und Markenrecht.

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Als geschäftliche Kennzeichen werden die Firma und die handelsrechtliche Marke geschützt. Eine Firma bezeichnet den Namen eines Unternehmens, § 12 BGB, § 17 HGB, eine Marke bezeichnet unterscheidbar die Waren und die Dienstleistungen eines Unternehmens, § 3 MarkenG. 

In den Fällen digitaler Kennzeichen- und Markenrechtsverletzungen, wenn im Internet geschützte Kennzeichen als Werbung, gleichlautende oder ähnliche Domains sowie Referenzen oder Hashtags rechtsverletzend verwendet werden, stehen den Berechtigten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatzansprüche zu. Nachfolgend werden die praxisrelevanten Aspekte des digitalen Kennzeichen- und Markenrechts dargestellt.

Konkurrierende Domainverwendung des geschützten Kennzeichens.

Eine firmen- und markenrechtsrelevante Kennzeichenverletzung kommt in Betracht, wenn von einem Dritten eine Domain verwendet wird, die einem existierenden Geschäftskennzeichen gleich oder ähnlich ist (Werbekonkurrenz).

Wird von dem Berechtigten eine konkurrierende Domain ermittelt, muss die Priorität der Kennzeichenverwendung nach der zeitlichen Geltung und nach der Bekanntheit des Firmen- und Markenrechts („besseres Recht“) festgestellt werden. Der Inhaber des besseren Rechts kann die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Betreiber der konkurrierenden Domain geltend machen.

Die zentralen gesetzlichen Regelungen zur Durchsetzung der Unterlassungsansprüche in den Fällen der konkurrierenden, firmen- oder markenrechtsverletzenden, Domainverwendung sind die §§ 12, 1004 BGB, §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 15 MarkenG.

Kennzeichen- und wettbewerbsverletzende Domainreservation.

Eine weitere rechtliche Konstellation ist die (gewerbliche) Reservation einer Domain mit dem Zweck der späteren Veräußerung an den Inhaber der Kennzeichenrechte oder mit dem Zweck der Blockade des Rechtsinhabers, die sogenannte Domainreservation. Die Rechtsverletzung besteht in der unlauteren Behinderung des Wettbewerbs.

Die zentralen gesetzlichen Regelungen zur Durchsetzung der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in den Fällen der unzulässigen Domainreservation sind die §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 15 MarkenG, die §§ 12, 1004 BGB und die §§ 1, 3 UWG, §§ 8 Abs. 1 und 4, 10  UWG.

Unberechtigte Internetverwendung des geschützten Kennzeichens.

Grundsätzlich gilt, dass der Markenschutz dem Inhaber der Marke gemäß § 4 MarkenG ein ausschließliches Recht vermittelt. Wird eine Marke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers gewerblich verwendet, besteht der Anspruch des Rechtinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz, § 14 MarkenG. 

Unbedenklich sind hingegen die Fälle, in denen es keinerlei zur Aneignung der fremden Marke für eigene Zwecke kommt, die Fälle der zufälligen Abbildung einer fremden Marke, was im Einzelfall dennoch rechtlicher Prüfung standhalten muss. Aus Gründen der Vorsicht sollte auf die Abbildungen und die Verwendung fremder Marken in gewerblichen Medien verzichtet werden.

Eine weitere Fallgruppe sind die Fälle der Markenverwendung in der vergleichenden Werbung. Vergleichende Werbung ist nach der gesetzlichen Definition jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht, § 6 UWG. Wird dabei die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt, ist dies gemäß §§ 1, 6 Abs. 2 UWG unzulässig und begründet Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Lauterkeitsrecht.

Abmahnung und gerichtlicher Rechtsschutz. 

In den Fällen unzulässiger Verwendung geschützter Kennzeichen in Internet, kann die Rechtsverletzung außergerichtlich strafbewehrt abgemahnt oder auf Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 916, 935 ff. ZPO geltend gemacht werden. Es handelt sich um einen inzidenten Rechtsschutz, der in aktuellen Fällen berechtigt ist. Mit einer Klage verfolgt man hingegen das Ziel, entgangenen Gewinn und Imageschaden aus der Rechtsverletzung im Geschäftsverkehr langfristig geltend zu machen.

Rechtliche Empfehlung.

Rechtsverletzungen der Kennzeichen- und Markenrechte im Internet sind für die Gewerbetreibenden aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung relevant. Etwaige Rechtsverletzungen sind entgangener Gewinn und sollen von den Gewerbetreibenden überwacht und geltend gemacht werden. Aufgrund der rechtlich gebotenen Einzelfallprüfung der markenrechtlichen Priorität und der Lauterkeit des Wettbewerbs, empfiehlt sich die Abstimmung mit Rechtsberatern.


Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAITZER berät Sie im gewerblichen Rechtsschutz, unterstützt die markenrechtliche Recherche und die Streitführung.  


Autorin: Rechtsanwältin Yana Krause 

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