Direktmailing und GDPR – Versendung an Adressen aus öffentlich zugänglichen Registern Teil 1

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1. Einleitung

Die Gesellschaften, die im Bereich von Direktmailing tätig sind, versenden üblicherweise direkte schriftliche Anträge für Beiträge zu Wohltätigkeitszwecken. Zu diesen Zwecken erheben sie regelmäßig personenbezogene Daten (Vor- und Zuname und Adresse des Wohnsitzes; gemeinsam nachfolgend „personenbezogene Daten“) von Personen (gemeinsam nachfolgend „betroffene Personen“ und im einzelnen „betroffene Person“), die in öffentlichen Registern, Verzeichnissen und anderen öffentlich zugänglichen Registern in der Tschechischen Republik (nachfolgend „öffentliche Datenbanken“) angeführt sind. Im Rahmen dieser Tätigkeit entstehen Fragen darüber, ob die tschechische Gesellschaft berechtigt ist personenbezogene Daten (Vor- und Zuname und Adresse des Wohnsitzes) unter dem Aspekt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, nachfolgend „DSGVO“ oder „Grundverordnung“) zu verarbeiten. Der Zweck dieser Verarbeitung ist die direkte Kontaktaufnahme per Post mit potentiellen Spendern in Form von Anträgen für Geldbeiträge zu Wohltätigkeitszwecken, die für Klienten der Gesellschaft aus dem Kreis von Wohltätigkeitsorganisationen bestimmt sind und zwar weder mittels des Instituts der automatisierten Entscheidung noch die Profilierung.

2. Rechtliche Analyse

2.1 Personenbezogene Daten in öffentlichen Datenbanken

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in öffentlichen Datenbanken bildet in der Regel die Erfüllung einer Rechtspflicht, die durch ein Sondergesetz auferlegt wird oder es ist eine solche Veröffentlichung für die Zwecke der öffentlichen Interessen Dritter erforderlich, d. h. zum Beispiel zur Überprüfung der Identität des Geschäftspartners bei der Vertragsunterzeichnung und Überprüfung der Berechtigung der Personen, die ihn vertreten.

Zu den oben angeführten öffentlichen Datenbanken gehören insbesondere Handelsregister, Gewerberegister, Register von Wohnungseigentümergemeinschaften und Vereinsregister. [1]

Obwohl der Gesetzgeber durch besondere Gesetze, durch die diese öffentlichen Datenbanken errichtet sind, die Verarbeitung der daraus erhobenen personenbezogenen Daten a priori nicht eingeschränkt hat, kann nicht jedermann die daraus erhobenen personenbezogenen Daten zu jeglichen Bestimmungszwecken verarbeiten. [2], [3]

2.2 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gesellschaft

Im Hinblick darauf, dass die Gesellschaft die Zustimmung der betroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht eingeholt hat, mit den betroffenen Personen keinen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Erfüllung der Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf und personenbezogene Daten nicht zum Zweck der Erfüllung der Rechtspflicht verarbeitet, sind wir der Ansicht, dass die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten seitens der Gesellschaft nur jene Tatsachen bilden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der berechtigten Interessen der Gesellschaft oder der Klienten der Gesellschaft aus dem Kreis von Wohltätigkeitsorganisationen erforderlich ist, außer wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. [4]

Die Rechtslehre stimmt darin überein, dass es nämlich die Absicht des europäischen Gesetzgebers war, die Anwendung des berechtigten Interesses für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erweitern [5], obwohl die Bedingungen für die Anwendung dieses Instituts in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen sind. [6]

Zu Zwecken der Überprüfung, ob die oben beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gesellschaft gemäß der Grundverordnung zulässig ist, d. h. ob auf Seiten der Gesellschaft oder ihrer Klienten berechtigte Interessen an dieser Verarbeitung personenbezogener Daten bestehen, müssen folgende drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden [7]:

  1. Identifizierung der berechtigten Interessen der Gesellschaft oder der Klienten der Gesellschaft;
  2. Anwendung der sog. Notwendigkeitsprüfung, d. h., ob die Verarbeitung personenbezogener Daten zum oben angeführten Zweck für berechtigte Interessen der Gesellschaft oder der Klienten der Gesellschaft notwendig ist und ob das verfolgte Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann;
  3. Anwendung der sog. Verhältnismäßigkeitsprüfung, d. h., ob die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüber den berechtigten Interessen der Gesellschaft oder der Klienten der Gesellschaft an der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht überwiegen.

Vollständigkeitshalber ergänzen wir, dass die Bestimmungen d. § 5 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 101/2000 Slg. über den Schutz personenbezogener Daten und über die Änderung von einigen Gesetzen die Verarbeitung von ausgewählten personenbezogenen Daten zum Zweck des Anbietens eines Geschäftes oder von Dienstleistungen ausdrücklich ermöglicht hat, wenn diese Angaben aus einem öffentlichen Verzeichnis oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verantwortlichen erhoben wurden. Nach dem Inkrafttreten der Grundverordnung kann diese Bestimmung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gesellschaft nicht mehr Anwendung finden.

2.3 Identifizierung von berechtigten Interessen der Gesellschaft und ihrer Klienten

Wir vermuten, dass sowohl auf Seiten der Gesellschaft als auch auf Seiten der Klienten der Gesellschaft berechtigte Interessen an der oben beschriebenen Verarbeitung personenbezogener Daten, also für das Direktmailing, identifiziert werden können. [8]

Auf Seiten der Gesellschaft gelten als diese berechtigten Interessen die Kontaktaufnahme mit eventuellen Spendern, die bereit sein könnten, ihre Geldmittel den Klienten der Gesellschaft aus dem Kreis von Wohltätigkeitsorganisationen zu widmen, d. h. also die Erfüllung des hauptsächlichen unternehmerischen Ziels der Gesellschaft.

Die Gesellschaft handelt also sowohl zum Zweck der Erfüllung ihres unternehmerischen Ziels als auch zu wohltätigen Zwecken. Im Hinblick darauf, dass die Gesellschaft auch im wohltätigen Interesse handelt, kann angenommen werden, dass dem zweiten berechtigten Interesse sogar ein größeres Gewicht eingeräumt werden sollte. [9]

Auf Seiten der Klienten der Gesellschaft aus den Reihen wohltätiger Organisationen sind diese berechtigten Interessen die Gewinnung von Geldmitteln für ihre karitative Tätigkeit, die sie im allgemeinen Interesse oder im Interesse des allgemeinen Wohls ausüben. Diese Tätigkeit bildet dabei die Haupttätigkeit dieser Subjekte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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