Diskriminiert der Gesetzgeber Männer, indem er den Tatbestand des Exhibitionismus nur für Männer anwendbar erklärt?
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Das Bundesverfassungsgericht lehnt das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ab. Nach § 183 StGB macht sich ein Mann strafbar, wenn er eine andere Person durch exhibitionistische Handlungen belästigt. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ist die Strafbarkeit einer Frau nach dieser Norm ausgeschlossen (Ausnahme: § 183 IV StGB). Das Bundesverfassungsgericht lehnt das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ab.
Der Tatbestand des Exhibitionismus nach § 183 StGB betrifft in der Tat nur Männer.
Hintergrund und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
In seiner Entscheidung vom 11. Mai 1999 (Az. 1 BvR 1257/98) hat das Bundesverfassungsgericht den Tatbestand des Exhibitionismus in § 183 StGB, der sich explizit nur auf Männer bezieht, für verfassungsgemäß erklärt. Der Gesetzestext lautet:
„Ein Mann, der sich in einer Weise entblößt, dass die Öffentlichkeit oder ein anderer dabei belästigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das Gericht hat die geschlechtsspezifische Differenzierung im Gesetz nicht als verfassungswidrig angesehen, obwohl es auf den ersten Blick wie eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen wirken könnte. Es stellte klar, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst eine besondere männliche Verhaltensweise ansprechen wollte, da Exhibitionismus statistisch überwiegend von Männern begangen wird.
Wichtige Punkte der Entscheidung:
- Geschlechtsspezifische Differenzierung: Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass eine geschlechtsspezifische Differenzierung im Bereich der Strafbarkeit von Exhibitionismus nicht automatisch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt. Das Gericht argumentierte, dass die regelnde Absicht des Gesetzgebers darin bestand, ein Verhalten zu ahnden, das statistisch und gesellschaftlich überwiegend von Männern begangen wird.
- Männerdominiertes Verhalten: Das Gericht berücksichtigte, dass Exhibitionismus überwiegend von Männern ausgeübt wird und dass die strafrichterliche Praxis die Regelung daher praktikabel und nicht diskriminierend finde. Die geschlechtsspezifische Norm sei nicht unangemessen und entspreche einer angemessenen Gesetzgebungspolitik.
- Verhältnismäßigkeit: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruhte auch auf der Ansicht, dass es verhältnismäßig sei, das Verhalten von männlichen Tätern in dieser Form zu regeln, weil das Verhalten (Exhibitionismus) primär in dieser Tätergruppe beobachtet wird.
Was bedeutet das für Frauen?
Da der Tatbestand des Exhibitionismus nach § 183 StGB explizit nur Männer anspricht, ist er für weibliche Täter in seiner aktuellen Form nicht anwendbar. Frauen, die sich exhibitionistisch verhalten, können nicht nach dieser speziellen Vorschrift bestraft werden.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass Frauen generell straffrei bleiben, wenn sie sich in einer vergleichbaren Weise verhalten. In solchen Fällen könnte eine andere Strafnorm (z.B. § 185 StGB – Beleidigung, § 223 StGB – Körperverletzung oder § 240 StGB – Nötigung) zur Anwendung kommen, je nach den Umständen des Falles. Die Exhibitionistische Handlung als solche fällt jedoch nicht unter die Regelung des § 183 StGB, da dieser speziell auf „Männer“ ausgerichtet ist.
Fazit:
• Der Tatbestand des Exhibitionismus nach § 183 StGB richtet sich tatsächlich nur an männliche Täter, und das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung als verfassungsgemäß erklärt. Es wurde anerkannt, dass Exhibitionismus statistisch überwiegend von Männern begangen wird und dass die gesetzliche Regelung daher nicht diskriminierend ist.
• Frauen, die sich exhibitionistisch verhalten, können daher nicht nach § 183 StGB bestraft werden. In solchen Fällen könnten jedoch andere strafrechtliche Bestimmungen Anwendung finden.
Ist der § 183 StGB und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zeitgemäß???
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