Disziplinarverfahren bei der Bundeswehr – sexuelle Nötigung und Rechtsprechungsänderung

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Insbesondere gegen Soldaten, die länger als vier Jahre bei der Bundeswehr ihren Dienst verrichtet haben, können durch ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht unerheblich gemaßregelt werden. Wichtig ist zu wissen, dass die gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, bis eine Entscheidung im Strafverfahren vorliegt. 

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war eine unterbliebene Anhörung zur Anhörung der Vertrauensperson als Verfahrenshindernis anzusehen. Mit Urteil vom 6.7.2016 – BVerwG 2 WD 18.15 – hat der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts seine Rechtsprechung geändert: Der Senat hält nicht an der Auffassung fest, dass eine Verletzung von § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO nur bis zum Übergang der Verfahrensherrschaft von der Einleitungsbehörde an das Truppendienstgericht geheilt werden kann.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Oberstleutnant d. R. Christian Steffgen hat seit 2001 viele Disziplinarverfahren für Soldaten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr erfolgreich geführt. Je früher eine Beauftragung des Anwalts erfolgt, desto höher sind die Erfolgsaussichten. In jedem Fall sollte der Betroffene bereits im Strafverfahren einen im Soldatenrecht erfahrenen Strafverteidiger beauftragen, da die Feststellungen im Strafverfahren für die Wehrdisziplinaranwalt schafft und die Truppendienstgerichte gem. § 84 Abs. 1 WDO bindend sind.

Zuletzt wurde durch seine Verteidigung ein Strafverfahren gegen einen Soldaten, dem sexuelle Nötigung einer Kameradin vorgehalten wurde, eingestellt. Ein gegen den Soldaten laufendes Entlassungsverfahren wurde nach einigen Monaten ebenfalls eingestellt. Nur durch die intensive Tätigkeit im Ermittlungsverfahren der Wehrdiziplinaranwaltschaft und die Teilnahme an einer persönlichen Vernehmung konnte auch das Disziplinarverfahren nach über einem Jahr eingestellt werden. Der Soldat wurde daraufhin sofort in eine andere Dienstgradgruppe befördert.


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