Doppelte Haushaltsführung - Bundesfinanzhof stärkt Rechte der Steuerzahler
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Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt unterhält, kann die Mehraufwendungen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich begründet ist. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und nun auch die Fälle einer Wegverlegung des privaten Hausstandes anerkannt.
Beruflich bedingter Doppelhaushalt
Gemäß § 9 Abs.1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) kommt ein Werbungskostenabzug für alle Mehraufwendungen für den zweiten Hausstand in Frage, wenn er aus beruflichen Gründen veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Zweithaushalt dazu nutzt, von dort aus seinen Arbeitsplatz zu erreichen, der außerhalb des Ortes liegt, an dem er seinen privaten Hausstand hat. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung beibehält, spielt gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG keine Rolle.
Rechtlich unproblematisch ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz annimmt, der sich weiter entfernt von seinem Hauptwohnort befindet, und sich deshalb dort eine Zweitwohnung nimmt, von der aus er seinen Arbeitsplatz erreichen kann. Hier können die Mehraufwendungen problemlos als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Wegverlegung der Privatwohnung
Anders beurteilte der Bundesfinanzhof bislang jedoch den Fall, wenn die Hauptwohnung aus privaten Gründen von dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz hat, wegverlegt wird. Hier kam nach Meinung des Bundesfinanzhofs ein Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Wegverlegung des Haupthaushaltsstandes an einen anderen, vom Arbeitsplatz entfernten Ort auf privaten Gründen und damit ebenfalls die Aufteilung des ursprünglichen Haushalts auf zwei Wohnorte beruhen würde. Nur in einigen Sonderfällen wurden Ausnahmen gemacht, z.B. wenn Eheleute nach der Heirat, die zuvor an verschiedenen Orten berufstätig waren, einen gemeinsamen Hausstand gründeten. Doch jetzt hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert und den Werbungskostenabzug grundsätzlich auch für Fälle anerkannt, in denen der Privathausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Denn auch hier wird der Zweithaushalt aus beruflichen Gründen aufrechterhalten.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 05.03.2009, Az.: VI R 23/07
(WEL)
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