Doppelte Staatsbürgerschaft - Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 StAG

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Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Thematik der Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, also dem Ausnahmefall vom § 12 StAG (Abweichung von § 10 Absatz 1 Nr. 4 StAG). Um den Fokus auf den Ausnahmefall zu legen, wird bewusst von der Darstellung der allgemeinen Voraussetzungen für die Einbürgerung abgesehen.

Da es immer wieder vorkommt, dass die Regelvoraussetzungen des § 10 StAG nicht erfüllt werden, ohne dass die Antragsteller dies selbst zu vertreten haben, sieht das Gesetz selbst Ausnahmen vor. Eine bedeutende Ausnahme findet sich § 12 StAG. Der § 12 StAG regelt Ausnahmen für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Eine Ausnahme von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) oder wenn der Herkunftsstaat die Entlassung regelmäßig verweigert (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 StAG).

Eine weitere Ausnahme findet sich in § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StAG. Danach wird von der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen, wenn der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Es gibt vielerlei Gründe, weshalb dem Antragsteller die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit unmöglich gemacht wird. Zumeist beruht es auf innerpolitischen Entscheidungen des Herkunftsstaates, die der Antragsteller nicht beeinflussen und ihm daher nicht zugemutet werden kann.

Einer unserer Mandanten erhielt keine Entlassungsurkunde von seinem Heimatstaat, da gegen ihn ein (politisches) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt wurde und ihm deshalb jegliche konsularischen Dienste verweigert wurden. Da aber die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eine Voraussetzung für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ist, er diese Voraussetzungen aber nicht erfüllen konnte, machten wir für unseren Mandanten den Ausnahmefall des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StAG geltend.

Nachdem die Behörde dem Antrag unseres Mandanten trotz Vorliegen dieses Ausnahmefalls nicht abgeholfen hatte, haben wir Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verurteilte die Behörde, unseren Mandanten in den deutschen Staatsverband einzubürgern (VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2023 – Az.: 8 K 8455/23).

Nach zahlreichen erfolgreichen Verfahren, die wir für unsere Mandanten bestritten haben, begrüßen wir diese Entscheidung, weil sie den gesetzgeberischen Willen in einem konkreten Fall zum Ausdruck gebracht hat.

In zahlreichen unserer Fälle wurde aufgrund der Anerkennung der Ausnahmesituation durch die Behörden auf ein gerichtliches Verfahren verzichtet und die Einbürgerung erfolgte unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bereits im behördlichen Verfahren juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Wenn Ihr Herkunftsstaat Ihnen die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft verweigert, ohne dass Sie dies nicht zu vertreten haben (beispielsweise wegen eines politischen Verfahrens im Herkunftsstaat oder wegen genereller Ablehnung des Entlassungsantrags), unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihres Einbürgerungsantrags sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren. Da solche Einbürgerungsverfahren erfahrungsgemäß lange dauern (teilweise bis zu fünf Jahre), ist es absolut empfehlenswert, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt zurate zu ziehen und mit ihm das behördliche Verfahren zu bestreiten.


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