Dr. Eikelau Masberg und Kollegen für die Tommy Hilfiger Europe B.V.: Auskunftsforderung

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Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei Dr. Eikelau Masberg und Kollegen aus Düsseldorf vor. Bei dem Schreiben handelt es sich um möglicherweise das letzte außergerichtliche Schreiben innerhalb eines bereits geführten Schriftwechsels. Unter Hinweis auf ein beigefügtes Urteil wird letztmalig zur Auskunftserteilung aufgefordert.

Vorangegangen war der Angelegenheit eine Abmahnung, in welchem dem Adressaten eine Markenverletzung vorgeworfen worden war. Dementsprechend wurde die Abgabe eines Unterlassungsversprechens, Auskunftserteilung und Schadenersatz gefordert. Der so Abgemahnte rief seine Rechtschutzversicherung an, die ihn zu einem Anwalt für u. a. Arbeitsrecht und Baurecht schickte (warum auch immer ein fachfremder Kollege vermittelt wurde…).

Der Kollege unterzeichnete für seinen Mandanten eine Unterlassungserklärung. Auf das hier nun vorliegende Schreiben, mit dem letztmalig Gelegenheit gegeben wurde, ein gerichtliches Verfahren auf Auskunftserteilung zu vermeiden, hielt der Kollege es nicht für nötig zu antworten. Die Kanzlei habe, so die lapidare Mitteilung an seinen Mandanten, lediglich „kommentarlos ein Urteil in einem ganz anderen Fall geschickt“. Die der Äußerung zu entnehmende Bewertung des Schreibens der Gegenseite durch den Anwalt erstaunt. Zum einen wurde das Urteil nicht kommentarlos geschickt, zum anderen wurde mit dem Urteil verdeutlicht, dass die offenen Forderungen durchaus vor Gericht getragen werden und dort auch zugesprochen werden können. Zudem nahm man auch inhaltlich auf die Urteilsbegründung des Gerichts in – aus Sicht der Gegenseite – vergleichbarer Sach- und Rechtslage Bezug.

Es entspricht i. Ü. unserer Erfahrung mit den Kollegen Dr. Eikelau Masberg und Kollegen, dass die Kanzlei für ihre Mandantschaft auch den (ebenfalls mit einem hohen Streitwert belegten) Auskunftsanspruch vor Gericht trägt. Man möchte noch ein „selbstverständlich“ hinzufügen. Die Vertretung, die insoweit darin bestand, die letzte Warnung zu ignorieren, führte zu einem Wechsel des Anwaltes, den der Mandant nun selbst aussuchte. Diesen teuren Umweg hätte die Rechtschutzversicherung ihrem Kunden möglicherweise ersparen sollen.

Grundsätzlich sehen wir in der vorliegenden Angelegenheit gute Verteidigungsmöglichkeiten. Allerdings ist es immer erheblich schwieriger, nach bereits geschaffenen Fakten die Vertretung zu übernehmen.

Die Auskunftsforderung hat es in sich. Sie verschafft dem Rechteinhaber (sollte tatsächlich eine Verletzungshandlung vorliegen und damit ein Anspruch auf Auskunft bestehen) Kenntnis über die Quelle der beanstandeten Ware, sowie über gewerbliche Abnehmer und Umsatz und Gewinn, der mit der Ware erzielt worden ist. Letztere Angaben schaffen die Grundlage für die nachfolgende Schadenersatzforderung. Auskunft sollte daher nicht ungeprüft und vorschnell abgegeben werden. Gleichzeitig sollte eine solche Forderung allerdings auch nicht ignoriert werden.

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