Dresdner Verkehrsbetriebe erheben zu Unrecht ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“!

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Die Eltern unserer Mandantin hatten ihrer 11 Jahre alten Tochter eine Jahreskarte der Dresdner Verkehrsbetriebe (DVB AG) gekauft, damit diese selbständig die Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen und auch unabhängig ihren Freizeitaktivitäten nachgehen kann. Da es sich vorliegend um eine Fahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis gehandelt hat, war diese darüber hinaus personengebunden. Durch ein Passbild auf der Kundenkarte konnte die Fahrkarte nicht durch Dritte benutzt werden.

An einem Schultag ging das Portmonee unserer Mandantin verloren, ohne dass diese den Verlust bemerkt hatte. Bei einer Fahrscheinkontrolle auf der Heimfahrt konnte sie daher ihre Jahreskarte nicht vorzeigen. Was folgte, war eine für das Mädchen unangenehme und peinliche Situation. Da sie keinen Personalausweis mit sich führte, wurde sie aufgefordert, ihre Schultasche an der Ausstiegshaltestelle zu öffnen. Aber auch die sich aus den Schulunterlagen ergebenden Angaben zur Person unserer Mandantin reichten dem Prüfpersonal nicht aus, sodass das zwischenzeitlich in Tränen aufgelöste Kind weitere Angaben zu seinen Eltern machen musste. Anschließend wurde das Kind entlassen, nicht ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es nunmehr ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen habe.

Wenige Tage später erhielt unsere Mandantin Post von der DVB AG und wurde zur Zahlung des Betrages in Höhe von 40,00 Euro aufgefordert. Allerdings wurde gleichzeitig angekündigt, dass man das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7,00 Euro reduzieren werde, wenn innerhalb von zehn Tagen die Jahreskarte im Kundenzentrum vorgelegt wird. Dieses Schreiben wurde versandt, obwohl den Verkehrsbetrieben zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass unsere Mandantin noch minderjährig war und daher nicht verpflichtet werden konnte, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen.

Nachdem unsere Kanzlei die anwaltliche Vertretung des Kindes übernommen hatte, wurde das Verkehrsunternehmen auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Anders als bei volljährigen Kunden kann von Minderjährigen eine Vertragsstrafe in Form des erhöhten Beförderungsentgeltes nämlich nicht verlangt werden. Letzteres ist vertraglich in den Beförderungsbedingungen geregelt. Minderjährige werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Rechtsverkehr jedoch besonders geschützt. Nach § 107 BGB bedarf der Minderjährige „zu einer Willenserklärung durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters”. Ohne Einwilligung kann er also nur Willenserklärungen, die für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft sind, wirksam abgeben. Da der Beförderungsvertrag die Pflicht zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes für den Fall einer Schwarzfahrt vorsieht, handelt es sich nicht mehr um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, sodass die Wirksamkeit des Vertrages von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abhängt.

Da die Eltern unserer Mandantin ihren Kindern selbstverständlich beigebracht hatten, dass Schwarzfahren nicht in Ordnung ist und dass sie das auch nicht tun dürfen, fehlte es im vorliegenden Fall an einer entsprechenden Einwilligung. Entsprechende Ansprüche der Verkehrsunternehmen gegenüber Minderjährigen wurden durch die Gerichte regelmäßig als unberechtigt zurückgewiesen (Amtsgericht Jena, Urteil vom 05.07.2001, Az.: 22 C 21/01; Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 35 C 376/08; Amtsgericht Bonn, Urteil vom 08.07.2009, Az.: 4 C 486/08).

Von unseren rechtlichen Ausführungen zeigte sich die DVB AG allerdings wenig beeindruckt bzw. fehlte die Bereitschaft, sich mit diesen vertieft auseinanderzusetzen. Stattdessen folgte eine Mahnung, mit der nun einschließlich Mahngebühren 47,00 Euro geltend gemacht wurden. Da sich an unserer rechtlichen Beurteilung nichts geändert hatte, wurde eine Zahlung weiterhin verweigert. Nunmehr schalteten die Verkehrsbetriebe ihrerseits eine Rechtsanwaltskanzlei ein, um ihre zu Unrecht erhobene Forderung einzutreiben. Einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren summierte sich die Forderung nunmehr auf 128,10 Euro. Da nach wie vor weder die DVB AG noch die von ihr beauftragten Rechtsanwälte sich in rechtlicher Sicht mit der Angelegenheit auseinandergesetzt hatten, entschloss sich unsere Mandantin zur Erhebung einer sogenannten „negativen Feststellungsklage”, um feststellen zu lassen, dass die Forderung ihr gegenüber zu Unrecht erhoben wurde. Erst nachdem diese Klage durch das Amtsgericht Dresden zugestellt worden war, schien man sich bei den Verkehrsbetrieben rechtlich mit dem Fall beschäftigt zu haben. Gegenüber dem Gericht wurde anerkannt, dass die Forderung zu Unrecht erhoben wurde (Amtsgericht Dresden, Urteil vom 06.01.2015, Az.: 101 C 6130/14). Die gesamten Kosten des Verfahrens hat nunmehr das Verkehrsunternehmen zu tragen.

Fazit: Es bleibt zu hoffen, dass die Verkehrsbetriebe ihre Lehren aus dem Verfahren gezogen haben und zukünftig nicht widerrechtlich versuchen, gegenüber minderjährigen Kunden ihres Unternehmens Vertragsstrafen durchzusetzen. Der für unsere Mandantin glückliche Verfahrensausgang soll jedoch keineswegs eine Ermunterung zum absichtlichen Schwarzfahren sein. Denjenigen, der absichtlich ohne Erwerb eines Fahrscheins ein Verkehrsmittel nutzt, trifft ab dem 14. Lebensjahr zwar weiterhin keine zivilrechtliche Verantwortung. Beim Erreichen der Strafmündigkeit kommt dann jedoch eine strafrechtliche Bewertung des Verhaltens in Betracht.

 

RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de

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