Drogenkonsum – keine Entlassung aus der Bundeswehr

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Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Urteil vom 19.07.2018 6 A 6/18 H die Entlassung eines Soldaten aufgehoben, der im Zuge dienstlicher Ermittlungen angab, Drogen konsumiert zu haben. Er wurde aus der Bundeswehr entlassen.

Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 SG gilt der Grundsatz, dass ein Soldat, der Drogen nimmt, auch und gerade außerhalb des Dienstes, gegen zentrale Grundsätze der Bundeswehr verstößt. Der Soldat ist demzufolge zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.

Die Richter des Verwaltungsgerichts kritisierten, dass die Bundeswehr ohne Berücksichtigung der einzelnen Umstände aus einem einmaligen Drogenkonsum bereits pauschal auf eine „ernstliche“ Gefährdung der militärischen Ordnung schließe. Der Richter sah keine Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Marihuanakonsum des Klägers. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieses einmalige Versagen des Klägers andere Soldaten zur Nachahmung zunächst in deren Freizeit und in der Folge übergreifend im militärischen Dienst verleiten könnte, bestanden demnach ebenso wenig wie solche dafür, dass der Kläger in Zukunft wiederholt ein entsprechendes Fehlverhalten an den Tag legen könnte. 

Die Entlassungsverfügung der Bundeswehr war daher nicht rechtmäßig und aufzuheben, da eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung angesichts fehlender Bezugspunkte des Fehlverhaltens des Klägers nicht vorhanden war.

Der Verfasser war von 2001-2015 Vertragsanwalt des Deutschen Bundeswehrverbands. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht und Oberstleutnant d. R. Christian Steffgen hat viele Entlassungsverfahren und gerichtliche Disziplinarverfahren für Soldaten der Bundeswehr erfolgreich geführt.


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