Druckschaden am Fuß durch Verband: 4.000 Euro

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Mit Vergleich vom 20.03.2018 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 4.000 Euro sowie die außergerichtlichen anwaltlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr, 1,5-Vergleichsgebühr) zu zahlen.

Die 1957 geborene Hausfrau wurde im April 2015 wegen eines Hallux valgus am rechten Fuß (Fehlstellung der großen Zehe) operiert. Bei der Operation wurde zur Blutstillung ein Elektrokauter (elektrisches Messer) eingesetzt. Bereits am ersten Tag nach der Operation zeigten sich Blasen an der Ferse und am Spann des operierten Fußes. Sie musste vom 05.05.2015 bis 12.05.2015 in der Wundambulanz des Krankenhauses nachbehandelt werden. Anschließend erfolgte eine monatelange ambulante Behandlung bei einer niedergelassenen Hautärztin, die am rechten Fußrücken eine 5,5 cm x 6 cm große oberflächliche Wunde mit abgestorbenen Rändern dokumentierte. An der Ferse fand sich eine mit Flüssigkeit gefüllte Blase von 6 cm x 4 cm. Als Ursache vermutete die Hautärztin eine Verbrennung am Fußrücken durch einen Elektrokauter, an der Ferse ging sie von einem Dekubitus II. Grades aus.

Ich hatte den Ärzten vorgeworfen, bei der Operation vom 28.04.2015 mit dem Elektrokauter schwere Verbrennungen an Ferse und Spann des rechten Fußes verursacht zu haben.

Die eingeholten Gutachten ergaben allerdings: Ausmaß und Lokalisation der Hautschäden seien mit einer Verbrennung nicht vereinbar. Die postoperative Nachbehandlung habe zu den Hautverletzungen geführt: Zur Vermeidung einer Gewebeschädigung durch eine postoperative Einblutung in das Gewebe werde standardmäßig ein gepolsterter Kompressionsverband am Fuß angelegt. Es bestünden grundsätzlich keine Einwände, diesen Kompressionsverband bis zum zweiten postoperativen Tag zu belassen.

Es sei aber bekannt, dass durch einen Kompressionsverband Druckschäden an der Haut entstehen könnten. Die Fotos der Verletzungen seien mit einer Drucknekrose der Haut vereinbar. Diese Drucknekrose träte typischerweise an den Stellen des stärksten mechanischen Effektes der Kompression über dem Fußspann und an der Ferse auf. Das bekannte Risiko einer Druckschädigung der Haut durch den Kompressionsverband habe sich bei der Patientin verwirklicht.

Es sei fehlerhaft, dass der Wickelverband bei anhaltenden starken Schmerzen nach der Operation nicht gelöst worden sei, um sich von den Verhältnissen der Weichteile zu überzeugen. Der Grundsatz, bei Problemen im Behandlungsverlauf einen Verband zu öffnen, gelte aufgrund des Risikos der Druckschädigung nicht nur für den Gips, sondern auch für einen elastischen Wickelverband. Die fehlerhafte Entscheidung, den elastischen Kompressionsverband wie gewohnt zwei Tage postoperativ zu belassen, habe zu einem vermeidbaren Schaden geführt.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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