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DSGVO-Abmahnung wegen rechtswidrigem Cookie-Banner und Tracking?

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Was ist passiert?

Mit dem Vorwurf des Datenschutzverstoßes geht ein Rechtsanwalt aktuell gegen verschiedene Online-Anbieter vor.

Er wirft den Betreibern vor, ohne Einwilligung der Nutzer diese nach Besuch der Plattform mithilfe von Cookies zu tracken. 

Aktuelles Urteil des EuGH

Das aktuellste Urteil, Cookies betreffend, ist am 01.10.2019 vom EuGH gefällt worden. Die beim Besuchen der Webseite automatisch aufpoppenden Kästchen, in denen der Besucher seine Einwilligung zur Setzung von Cookies bestätigen soll, reicht nun nicht mehr als Einwilligung aus.

Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema finden Sie in dem Blog der e-commerce-Kanzlei.

Der Vorwurf der vorliegenden Abmahnung:

Neben dem Vorwurf des unerlaubten Trackings werden die Webseiten-Betreiber außerdem beschuldigt, die unrechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten auch an Dritten weitergegeben zu haben.

Nach einer Analyse der Webseite konnte festgestellt werden, dass konkret benannte technische nicht notwendige externe Tools zum Tracking eingesetzt würden. All diese Vorwürfe stellen nicht nur eine Verletzung des Rechts auf Schutz von personenbezogenen Daten dar, sondern auch einen Verstoß gegen die DSGVO.

Aus diesen Gründen werden neben der Löschung der Daten und der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Schadensersatz in Höhe von 1.000 € (pro Dienst) und Anwaltsgebühren gefordert.

Unsere Einschätzung

Mit dieser Abmahnung kommen diverse Fragen auf. Wir können jedem Betroffenen nur raten, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Denn der hier verlangte Unterlassungsanspruch wird so von der DSGVO nicht vorgesehen. Auch gilt es zu prüfen, ob und inwieweit zivilrechtliche Unterlassungsansprüche an dieser Stelle überhaupt durchsetzbar sind.

Zusätzlich erscheint der gelten gemachte Löschungsanspruch fragwürdig, da zumindest in dem vorliegenden Sachverhalt Benutzerdaten wohl anonymisiert erfasst werden. Somit ist dem Betreiber eine identifizierende Zuordnung von erhobenen Daten zu einzelnen Nutzern gar nicht möglich ist.

Jedoch ist insoweit eine weitergehende Prüfung vonnöten: Sollte nämlich eine pseudonymisierte Verarbeitung bzw. Weitergabe erfolgen, ist die DSGVO unstreitig anwendbar. Dies eröffnet dann zumindest die sich aus der DSGVO ergebenen Ansprüche des jeweils Betroffenen. Jedoch kann erst nach einer konkreten Prüfung festgestellt werden, wie weitreichend diese allerdings im jeweiligen Einzelfall sind.

Zusätzlich gilt es zu analysieren, inwieweit eine personalisierte Verarbeitung tatsächlich vorliegt, denn diese würde zumindest die Anonymisierung ausschließen.

Weiterhin kritisch sehen wir den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, denn uns erscheint der vorliegend bezifferte Schadensersatz deutlich zu hoch angesetzt.

Hast auch Du eine solche oder vergleichbare Abmahnung erhalten? Schreibe uns gerne eine Mail schreiben oder rufe direkt an und wir klären gemeinsam deine Fragen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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