DSGVO-Schadensersatz wegen Verbreitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung

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Aus einem Verstoß gegen die DSGVO konnte die Media Kanzlei Unterlassungsansprüche eines Mandanten vor dem AG Hamburg-Wandsbek gegen einen Rechtsanwalt durchsetzen.

Sachverhalt

Der Vorsitzende eines Vereins, in dem er sich ehrenamtlich engagiert, erhielt von einem Rechtsanwalt wiederholt unerbetene Schreiben. Der Rechtsanwalt, der auch Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Vereins vertritt, hat – ohne Einwilligung und gegen den ausdrücklich erklärten Willen – unerbetene Nachrichten an den Arbeitsplatz des Betroffenen, unseren Mandanten, gesendet.

Die Schreiben beinhalteten unter anderem unwahre Tatsachenbehauptungen über den Mandanten, die der Anwalt durch die Versendung der Schreiben an den Arbeitgeber unseres Mandanten auch gegenüber Dritten behauptet hat. Zum Beispiel wurde ihm fälschlicherweise unterstellt, es gäbe buchhalterische Unregelmäßigkeiten, die überprüft werden müssten. Bei unserem Mandanten, der beruflich in diesem Bereich tätig ist, führt dies auch in Bezug auf seine Kollegen und seinen Arbeitgeber zu einer besonders schwerwiegenden Diffamierung. Die Aufzählung an unwahren Tatsachenbehauptungen waren nur darauf angelegt, unseren Mandanten zu herabzusetzen.

Durch das Senden der Schreiben an das Büro des Betroffenen hat der Anwalt personenbezogene Daten über diesen ohne Einwilligung oder Rechtfertigung gegenüber dem Arbeitgeber unseres Mandanten offengelegt und darüber hinaus in eklatanter Weise gegen berufsrechtliche Regelungen verstoßen. Er unterließ dies selbst dann nicht, als unser Mandant ihn aufforderte, keine weiteren Schreiben mehr an unseren Mandanten selbst zu schicken. Dass der Verein eine eigene Postadresse hat, an die Schreiben, die sich an den Verein richten, problemlos gesandt werden können, war dem Rechtsanwalt  bekannt.

Das Handeln des Rechtsanwalts stellt einen Verstoß gegen die einfach gesetzliche Ausprägung der DS-GVO vor, da der gegnerische Rechtsanwalt personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen einer unbestimmten Vielzahl an Personen, die sich an dem Arbeitsplatz befinden und auf die Schreiben zugreifen können, offengelegt hat. Beispielsweise wurden Schreiben per Fax an den Arbeitgeber verschickt, während unser Mandant jedoch nicht vor Ort war, sodass sämtliche Mitarbeiter Kenntnis von den Daten und dem Inhalt des Schreibens erlangen konnten. 

Welche Ansprüche hat der/die Betroffene?

Der Betroffene könnte Unterlassungsansprüche wegen der unerbetenen Nachrichten gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG haben. Darüber hinaus kann er Unterlassung wegen der massiven Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen. Weiter stehen ihm Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die unberechtigte Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Arbeitgeber zu, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 6 DSGVO sowie aufgrund der herbeigeführten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, §§ 823 Abs. 1, 826 BGB. 

In diesem Beispielsfall hatte der Mandant zudem einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 €. Dieser folgte aus der DS-GVO, konkreter aus § 82 Abs. 1 DS-GVO und hat seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Der beklagte Rechtsanwalt hatte zudem die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu tragen.


Wir Rechtsanwältinnen der Media Kanzlei beraten auch Sie gerne in ihrem datenschutzrechtlichen Anliegen. Kontaktieren Sie mich dazu gerne.

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Foto(s): https://pixabay.com/de/illustrations/dsgvo-datenschutzverordnung-3589608/

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