Datenschutzverletzung und Schadensersatz bei Weitergabe von Daten ohne Einwilligung

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Was ist der Hintergrund des Problems?

Die Einführung der EU-Verordnung 2016/679 hat die DSGVO zum Standardwerk für den Schutz persönlicher Daten gemacht. Diese Daten nennt die DSGVO "personenbezogene Daten" und sie definiert sie sehr präzise, wodurch Verbrauchern umfassende Rechte zum Schutz ihrer Daten eingeräumt werden.

Es gibt jedoch eine Vielzahl von Verletzungen dieser personenbezogenen Daten. Die Verwender dieser Daten, wie z. B. Arztpraxen, sind verpflichtet, die Einwilligung der betroffenen Personen für die Verarbeitung, Verwendung und insbesondere Weitergabe der Daten einzuholen. Das betrifft auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten Dritter, sei es im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder im Rechtsanwaltsverhältnis. Oft sind sich die Betroffenen nicht bewusst, dass sie einen Rechtsanspruch zum Schutz ihrer Daten haben und dass ihre Datenrechte verletzt werden können.

In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde festgestellt, dass es grundsätzlich keine Bagatellgrenze für Schäden gibt, die aus solchen Verletzungen resultieren (EuGH, Urteil v. 4.5.2023, BeckRS 2023, 8968; GRUR-RS 2023, 8972). Das bedeutet, dass es keiner schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung bedarf. Schon die bloße Missachtung der DSGVO-Vorschriften und der daraus entstandene Schaden stellen eine Verletzung dar.

Daher ist vielen Beteiligten nicht bewusst, dass sie möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz haben. Gerichte haben solche Ansprüche bereits auf bis zu 5.000,00 Euro beziffert.

Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

Einerseits besteht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gemäß der DSGVO, um zu erfahren, wie die eigenen Daten verwendet, verarbeitet und weitergegeben wurden.

Andererseits und besonders wichtig ist der Schadensersatzanspruch bei Verletzung der personenbezogenen Daten durch den Verwender. Dieser kann sowohl materielle Schäden, also tatsächliche finanzielle Verluste, als auch immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld) umfassen.

Um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, sollte der Schadensersatz über rein symbolische Beträge hinausgehen.

Die Verletzung besteht in der Regel darin, dass die unerlaubte Weitergabe personenbezogener Daten eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 I i.V.m Art. 1 I GG darstellt. Diese sensiblen Daten können durch ihre rechtswidrige Verwendung erhebliche Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten.

Die unbefugte Weitergabe der Daten aus dem Hoheitsbereich des Betroffenen heraus führt dazu, dass dieser die Kontrolle über seine Daten verliert und die Möglichkeit des Missbrauchs entsteht.

Daraus ergibt sich insbesondere ein Verlust an Vertraulichkeit bei der Datenerfassung sowie eine öffentliche Bloßstellung durch unautorisierte Weitergabe personenbezogener Daten.

Welche anderen Ansprüche bestehen? 

Es ist ratsam, zusätzlich einen Anspruch auf Auskunft gegen den Verwender zu stellen, um die Verwendungszwecke der eigenen Daten zu erfahren.

Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es?

Es besteht die Möglichkeit, rechtlich gegen den Verwender der Daten vorzugehen, sei es durch anwaltliche Vertretung oder gerichtliche Schritte. Erfahrungen haben gezeigt, dass ohne rechtliche Schritte oft keine Reaktion seitens der Verantwortlichen erfolgt. Wenn Sie vermuten, dass Ihre personenbezogenen Daten verletzt wurden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

Hier sind einige Beispiele von entsprechenden Gerichtsurteilen:

  • AG Pforzheim, Urteil vom 27.1.2022 – 2 C 381/21 – 1.500,00 Euro Schadensersatz wegen unzulässiger Datenübermittlung an ärztliches Abrechnungszentrum

  • LG Darmstadt, Urteil vom 26.5.2020 – 13 O 244/19 nicht rechtskräftig – 1.000,00 Euro Schadenersatz aufgrund der Fehladressierung einer Nachricht durch eine Privatbank

  • ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18 nicht rechtskräftig – 5.000,00 Euro wegen Verletzung des Auskunftsrechts

  • LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 - 3 O 12/20 nicht rechtskräftig, - 5.000,00 Euro wegen fehlerhaft verursachter Schufa-Eintragung durch Weitergabe von Daten

Wer trägt die Kosten für die Geltendmachung meiner Ansprüche?

Grundsätzlich trägt der Verlierer die Kosten des Rechtsstreits. Wenn Ihnen also ein entsprechender Anspruch zusteht, werden die Kosten in der Regel vom Verwender der Daten getragen.

Foto(s): canva.com


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